Nur mal zur Übersicht n kleiner Auszug aus der BImSchV :
Zitat:
Holzbrennstoffe, die zur Verbrennung in Feuerungsanlagen zugelassen sind, (§ 3, Abs. 1, 1. BImSchV):
* Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts
* naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde - beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln - sowie Reisig und Zapfen
* naturbelassenes nicht stückiges Holz - beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde
* Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts - entsprechend DIN 51731 (Ausgabe Mai 1993) - oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
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@Rene: ich schau mal nach, was ich auftreiben kann!