Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Unterliegt die Nachtspeicherheizung bald einem Verbot?

Immer wieder liest man von einem Verbot der Nachtspeicherheizung. Tatsächlich beinhaltet die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Regelungen, die manch einen Besitzer einer Nachtspeicherheizung zur Außerbetriebnahme ver­pflichten. Von einem generellen Verbot dieser Elektroheizung kann jedoch keine Rede sein.
Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.heizungsfinder.de verfasst.
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Verbot der Nachtspeicherheizung: Die EnEV und die Elektroheizung

Nachtspeicherheizung

Bildquelle: STIEBEL ELTRON GmbH & Co. KG

In den 70er Jahren war man vom Verbot der Nachtspeicherheizung weit entfernt. Damals wurde diese Art der Elektroheizung eher befürwortet. Man versprach sich eine bessere Kraftwerks-Auslastung in den Nachtzeiten. Nachts nutzt die Nachtspeicherheizung Strom, um Wärme zu produzieren und zu speichern, die sie tagsüber an den Haushalt abgibt. Heute gilt diese Elektroheizung im Vergleich zu anderen Heizungen allerdings eher als unwirtschaftlich und wenig umweltfreundlich, obwohl man die Umweltbilanz der Elektroheizung etwas differenzierter betrachten sollte, als es bisweilen geschieht.

Nachtspeicherheizung Verbot nach EnEV 2009 gilt nur unter bestimmten Bedingungen

Paragraf 10a der aktuell EnEV 2009 behandelt die „Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen“. Das hier ausgesprochene Verbot für die Nachtspeicherheizung gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Bei Wärme speichernden Elektroheizungen, also etwa bei der Nachtspeicherheizung, wurde ein Verbot für den Fall ausgesprochen, dass die benötigte Raumwärme in „Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten... ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird“. Kleinere Elektroheizungen mit maximal zwanzig Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche sind von dieser Regelung ausgenommen.

  • Bei Nichtwohngebäuden soll das Verbot der Nachtspeicherheizung und anderer Speicherheizsysteme laut EnEV 2009 dann gelten, wenn die Heizung mehr als 500 m² Nutzfläche beheizt. Diese Bestimmung gilt für Nichtwohngebäude, die „jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt“ werden.

Konkret bedeuten diese Regeln, dass etwa für die Nachtspeicherheizung eines Ein- oder Zweifamilienhauses kein Verbot ausgesprochen wurde. Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Haus mit mehr als fünf Wohnungen sind jedoch vom Verbot betroffen.

Ausnahmeregeln: Die EnEv 2009 definiert einige Ausnahmen, in denen die oben genannten Regeln nicht gelten. So gilt das Verbot der Nachtspeicherheizung beispielsweise nicht für Gebäude, für die der „Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist“.

Die EnEV 2009 regelt Übergangszeiten zum Austausch einer Nachtspeicherheizung

Auch derjenige, der vom Verbot einer Nachtspeicherheizung betroffen ist, hat noch Zeit, um den Austausch seiner Elektroheizung zu organisieren.

  • Eine vor dem ersten Januar 1990 installierte oder aufgestellte Nachtspeicherheizung darf in oben definierten Immobilien nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden.

  • Das Verbot der Nachtspeicherheizung, die ab dem ersten Januar 1990 installiert oder aufgestellt wurde, gilt erst dreißig Jahre nach Einbau oder Aufstellung der Elektroheizung.

Von einem generellen Verbot der Nachtspeicherheizung kann also tatsächlich keine Rede sein, sodass eine Kaufentscheidung nicht grundsätzlich gegen eine Elektroheizung ausfallen muss.

Hier sollte man Fachbetriebe finden, die im Gespräch Ratschläge geben, wie sich die Vor- und Nachteile einer Elektroheizung auswirken.

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