Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz: Richtlinie für KWK Anlagen

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK Gesetz) wurde 2002 in Kraft gesetzt und 2009 novelliert. Es regelt u.a. die Einspeisevergütung für Strom, der mit BHKW erzeugt wird, und ist damit eine wichtige Grundlage für Anlagenbetreiber. Die Kerninformationen aus dem Gesetzestext sind an dieser Stelle kurz und knapp zusammengefasst.

KWK Gesetz 2009: Wissenswertes für BHKW-Betreiber im Überblick

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz regelt, wie KWK Strom aus KWK Anlagen (z. B. BHKW) vergütet wird. KWK Anlagen sind im Sinne des KWK Gesetzes Anlagen mit

  • Verbrennungsmotor,
  • Gasturbine,
  • Dampfturbine,
  • Dampfmotor,
  • Stirlingmotor,
  • ORC-Anlage,
  • Brennstoffzelle,

die zusammen mit einem Generator betrieben werden und mit den Brennstoffen Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Nicht vom KWK Gesetz 2009 behandelt werden KWK Anlagen, die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden.

KWK Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (§3)

Das KWK Gesetz von 2009 unterscheidet die KWK Anlagen nach ihrer elektrische Leistung: weniger als 50 kWel, 50 kWel bis 2 mWel und über 2 mWel. Der gesamte erzeugte Strom gilt als KWK Strom. Der Nutznießer der Zuschläge ist der Betreiber der Anlage, unabhängig davon, wem sie gehört.

Zuständigkeiten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (§4)

Nach dem KWK Gesetz trägt der Betreiber die Kosten für die Verbindung zwischen KWK Anlage und Netzanschlusspunkt. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, den Strom abzunehmen.

Einspeisevergütung nach dem KWK Gesetz

Der Betreiber bekommt Zuschläge für den erzeugten Strom, unabhängig davon, ob er ihn in ein öffentliches Netz einspeist oder selbst verbraucht. Wenn er Strom einspeist, bekommt er zusätzlich eine variable Einspeisevergütung, die mit dem Netzbetreiber vereinbart wird. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Strom in ein öffentliches Netz einzuspeisen, sieht das KWK Gesetz vor, dass er trotzdem Zuschläge bekommt.

Zuschlagsberechtigte KWK Anlagen und Höhe der Zuschläge (§§5, 7)

In der Novelle von 2009 berücksichtigt das KWK Gesetz Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2016 in Betrieb genommen werden. Bei Dauerbetrieb sind zuschlagberechtigt:

  • Hocheffiziente Brennstoffzellenanlagen
    Zuschlag: 5,11Cent/kWh für max. 10 Jahre
  • Hocheffiziente KWK Anlagen, die keine bereits bestehenden Fernwärmeanlagen verdrängen.
    Die Zuschläge hängen von der Größe ab.
    Bis 50 kWel: 5,11 Cent/kWh für max. 10 Jahre
    Bis 2 mWel: 5,11 Cent/kWh für Strom bis 50 kWel, weiterer Strom 2,10 Cent/kWh für max. 6 Jahre
    Über 2 mWel: 5,11 Cent/kWh für Strom bis 50 kWel, 2,10 Cent/kWh für Strom bis 2 mWel, weiterer Strom 1,50 Cent/kWh für max. 6 Jahre
  • Hocheffiziente modernisierte Bestandsanlagen, bei denen die Kosten der Modernisierung mindestens 50% der Kosten der Neueinrichtung betragen. Hier ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse notwendig. Sie werden wie Neuanlagen gefördert.

Regelungen für ältere Anlagen entnehmen Sie dem KWK Gesetz.

KWK Gesetz: Einspeisung von KWK Strom nachweisen (§8)

Der Betreiber einer KWK Anlage muss nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz von 2009 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die eingespeiste und die selbstgenutzte Strommenge machen. Dazu müssen geeignete Messeinrichtungen installiert sein. Bis zum 31. März jeden Jahres muss nach KWK Gesetz eine Jahresabrechnung vom Betreiber durchgeführt werden. Dabei schreibt das KWK Gesetz für kleine Anlagen eine einfachere Vorgehensweise vor, als für größeren Anlagen.

Detaillierte Informationen zum KWK Gesetz und der Novellierung 2009 hat die ASUE herausgegeben, den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier.