Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Keine Energiesteuer und Stromsteuer für BHKW

Der BHKW Betreiber erhält auf Antrag die Energiesteuer für den Blockheizkraftwerk Brennstoff zurück und zahlt keine Stromsteuer auf selbstgenutzten Strom. Das legen §3 EnergieStG und §9 StromStG fest. Dazu muss das BHKW einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% haben.
Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.heizungsfinder.de verfasst.
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BHKW: Energiesteuer und Stromsteuer werden zurückerstattet

Ein Blockheizkraftwerk gehört zu den begünstigten Anlagen nach §3 Energiesteuergesetz. Die Energiesteuer ist der Nachfolger der ehemaligen Mineralölsteuer. Energiesteuer muss zunächst auf alle Energieträger gezahlt werden, die als Brennstoffe für Blockheizkraftwerke dienen. Die Zuständigkeit liegt bei den Hauptzollämtern als Behörden des Bundesfinanzministeriums.

Rückerstattung der Energiesteuer für den BHKW Brennstoff

Wenn ein BHKW Betreiber den Brennstoff für sein Blockheizkraftwerk kauft, bezahlt er automatisch die gesetzlich festgelegte Energiesteuer. Die Energiesteuer beträgt:

  • Leichtes Heizöl: 6,014 Cent/Liter
  • Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 0,55 Cent/kWh
  • Flüssiggas: 6,06 Cent/kg

Damit die BHKW Energiesteuer zurückerstattet wird, muss vom Betreiber beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Antrag muss im Folgejahr beim Hauptzollamt eingegangen sein. Kurze Abrechnungszeiträume, z. B. monatlich können beantragt werden.

Energiesteuer ermitteln

Die Energiesteuer ist, anders als die Stromsteuer, normalerweise nicht auf der Rechnung des BHKW Brennstofflieferanten ausgewiesen. Um die BHKW Energiesteuer zu berechnen, verlangt das Hauptzollamt einen Nachweis über Brennstoffart und –menge und über den Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad. Manchmal verlangt das Hauptzollamt dafür den Einbau von Brennstoffmengenzählern wie Gaszähler und Wärmemengenzählern.

Für rein wärmegeführte, kleine BHKW gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Hier wird die BHKW Energiesteuer aus den technischen Daten der Anlage, der Stromproduktion und/oder den Benutzungsstunden des BHKW berechnet.

BHKW: Stromsteuer nach §9 StromStG

Die Stromsteuer gehört zu den Verbrauchssteuern und ist im StromStG festgelegt. Die gezahlte Stromsteuer ist auf der Stromrechnung ausgewiesen, sie beträgt 2,05 Cent/kWh.

Von der Stromsteuer befreit sind Betreiber von BHKW mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 MW. Es wird nur der Strom berücksichtigt, der selbst verbraucht wird. Diese Regelung für die BHKW Stromsteuer bezieht auch Strom ein, der von Dritten innerhalb des Objekts genutzt wird. Ein Beispiel dafür ist BHKW Contracting, beim dem auch der Endverbraucher von der BHKW Stromsteuer befreit ist.

Die Rückerstattung der BHKW Energiesteuer und der BHKW Stromsteuer muss in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines BHKW mit einfließen.

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