Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

EWärmeG 2015: Erneuerbare Wärme ist Pflicht

Das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie ( Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG ) ist ein Gesetz, das in Baden-Württemberg Gültigkeit besitzt. Mit dem EWärmeG erhofft sich die Landesregierung eine Senkung der Treibhausgas­emissionen und der Energiekosten im Gebäudebestand. Seit dem 01. Juli 2015 ist eine novellierte Fassung in Kraft. Sobald Sie Ihre Heizungsanlage ganz oder teilweise tauschen, müssen Sie den Bestimmungen des EWärmeG entsprechen. Hier zeigen wir, welche Vorgaben Sie unbedingt beachten sollten und wo Sie weiterführende Informationen erhalten.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.heizungsfinder.de verfasst.
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Das EWärmeG 2015 fordert 15 Prozent Anteil erneuerbarer Wärme

Das EWärmeG formuliert eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien, wenn ein alter Heizkessel in einem Wohngebäude oder Nichtwohngebäude von mehr als 50 m2 Fläche ausgetauscht wird und das Gebäude vor dem ersten Januar 2009 errichtet worden ist. 15 % der Wärmeenergie müssen aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt werden.

Welche dies im konkreten Einzelfall sind, ist bewusst offen gestaltet. Zu diesen Energiequellen zählen laut Paragraph 5: Solarenergie (gilt für Solarthermie. Photovoltaik ist nach §10 als Ersatzmaßnahme möglich), Geothermie (Wärmepumpen, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse (Pelletheizungen, Kaminöfen, Biogas). Das EWärmeG sollten Sie nicht mit dem unglücklich ähnlich klingenden EEWärmeG verwechseln:

Das EEWärmeG steht für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Dieses ist mit einigen Anpassungen seit dem ersten Januar 2009 in Kraft. Es ist bundesweit gültig und sieht vor, dass Neubauten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen wie Solarenergie oder Umweltwärme decken oder Ersatzmaßnahmen wie eine verbesserte Dämmung vorweisen müssen. Das EWärmeG steht für das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie und ist seit mit einigen Anpassungen seit Januar 2008 in Kraft. Es gilt in Baden-Württemberg und sieht vor, dass Bestandsbauten einen Prozentsatz ihrer Energie erneuerbar decken oder Ersatzmaßnahmen vorweisen müssen. Hier finden Sie die Gesamtausgabe des EWärmeG 2015 zum Nachschlagen hier auf den Seiten des Landesrecht BW Bürgerservice.

Weitere Wege zum Erfüllen des EWärmeG 2015

Zusätzlich eröffnet das EWärmeG mehrere alternative Pfade, um den gesetzlichen Anforderungen entsprechen zu können. Die drei Möglichkeiten sind neben dem Einsatz erneuerbarer Energien: Energieeinsparmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen und der Sanierungsfahrplan. Alle drei Pfade sind frei miteinander kombinierbar und werden zu unterschiedlichen Anteilen (siehe Gesamtausgabe) entsprechend angerechnet**.**

  • Energieeinsparmaßnahmen bieten einen Ausweg, wenn die obigen Maßnahmen nicht möglich oder gewünscht sind. Dann müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes um 15% reduzieren. Dies ist beispielsweise durch Dämmung der Fassade und / oder anderer Bauteile möglich.

  • Ersatzmaßnahmen sind eine weiterer Schritt auf dem Weg zum energieeffizienteren Gebäudebestand. Sie umfassen die Installation einer Photovoltaikanlage ebenso wie den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW). Letztere Option kann über ein eigenes KWK-Gerät oder den Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz, das sich zu mindestens 50% aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme speist, erfüllt werden.

  • Der Sanierungsfahrplan ist ein Sonderfall im EWärmeG 2015. Der Sanierungsfahrplan ist ein Beratungsinstrument, ähnlich einer Energieberatung. Im Rahmen einer Ortsbegehung wird der Zustand einer Immobilie erfasst. Im Anschluss daran wird ein Maßnahmenkatalog mit mehreren Handlungsoptionen und Effizienzeinschätzungen erstellt. Die Erstellung eines Sanierungsfahrplanes sorgt bei Wohngebäuden dafür, dass die geforderten 15% Einsparungen zu einem Drittel als erfüllt gewertet werden.

In dieser Darstellung haben wir uns auf Wohngebäude fokussiert. Für Nichtwohngebäude gibt es abweichende Pfade zur Erfüllung des EWärmeG. Wir empfehlen auch hier die Lektüre der oben verlinkten Gesamtausgabe.

Ausnahmen vom EWärmeG: In mehreren Fällen sind die Bestimmungen des EWärmeG nicht anzuwenden. Hierzu zählen beispielsweise

  • denkmalschutzrechtliche Fragestellungen und
  • finanzielle Unzumutbarkeit.

Bedenken Sie bitte, dass in diesen Fragen eine Nachweispflicht besteht. Zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden. Die zuständigen Bezirksschornsteinfeger oder Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber übermitteln alle nötigen Informationen hierzu an die Behörde. Die Erfüllung des EWärmeG ist durch diese jeweiligen Sachkundigen zu bestätigen. Übrigens ist der erwähnte Sanierungsfahrplan ein ausreichender Nachweis der Erfüllung des EWärmeG 2015. Weitere Hilfen und Muster finden Sie auf den Seiten des Landes hier.

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