Veröffentlicht am Dez. 8, 2023

Wann für eine Gas- oder Ölheizung Austauschpflicht besteht

Nur durch eine starke Reduzierung der CO2-Emissionen lassen sich die gesetzten Klimaziele erreichen. Das bedeutet auch, dass wir uns vom Heizen mit fossilen Brennstoffen verabschieden müssen. Bereits jetzt postuliert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die alt und ineffizient geworden sind. Allerdings enthält diese noch eine Reihe von Ausnahmen, die selbst deren Besitzer von einer Erneuerung befreien. Die geplante GEG-Novelle sieht jedoch vor, dass in nicht allzu ferner Zukunft jeder fossil betriebene Wärmeerzeuger seine Arbeit einzustellen hat.
Ariane Müller
Dieser Artikel wurde von
Ariane Müller für www.heizungsfinder.de verfasst.
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Was Sie zur Austauschpflicht bei Heizungen wissen sollten

Sie mag lange Zeit ein treuer Begleiter gewesen sein und an kalten Tagen für wohlige Wärme gesorgt haben. Nun jedoch heißt es, Abschied zu nehmen. Denn die Technik von gestern steht den Klimaschutzzielen von morgen im Weg. Aus diesem Grund besteht bereits seit einigen Jahren eine Austauschpflicht für Heizungen, die aufgrund ihres Alters an Effizienz eingebüßt haben und somit erhöhten CO2-Ausstoß verursachen.

Wann aufgrund der Austauschpflicht Heizung erneuert werden muss
  • Sie müssen eine Gas- und Ölheizung, die älter als 30 Jahre alt ist, austauschen.
  • Nur für Brennwert- und Niedertemperaturkessel gilt diese Austauschpflicht nicht.
  • Wer das beheizte Haus bereits Anfang 2002 besaß und bewohnte, genießt Bestandsschutz.
  • Kaputte Heizungen sind nicht auszutauschen, sondern dürfen repariert werden.
  • Regierungspläne: Bis 2045 sollen alle fossil betriebenen Heizsysteme durch solche auf Basis erneuerbarer Energien ersetzt werden.

Heizung darf maximal 30 Jahre betrieben werden

Mit zunehmendem Alter lässt die Leistungsfähigkeit nach. Das gilt auch für technische Geräte wie Heizungen. Nach rund 15 Jahren Nutzung macht sich bei ihnen der Verschleiß bemerkbar. Durch regelmäßige Wartung und das ein oder andere Ersatzteil lässt sich deren Lebenszeit zwar noch etwas verlängern. Jedoch müssen Sie dann Abstriche bei der Effizienz hinnehmen. Experten raten deshalb, eine Heizung spätestens nach 20 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand zu schicken. Umfragen aber haben gezeigt, dass knapp 40 % der in Deutschland installierten Heizungen älter als 20 Jahre sind. Ein Viertel verrichtet seinen Dienst sogar schon seit über 25 Jahren. Die meisten davon werden mit Gas oder Öl betrieben. 

Bereits in der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2002 hieß es, dass "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind" außer Betrieb zu nehmen sind. Die EnEv 2014 erweiterte die in § 10 festgehaltene Vorschrift um den Zusatz, dass ab 2015 Heizkessel "nach Ablauf von 30 Jahren" nicht mehr betrieben werden dürfen. Als § 72 "Betriebsverbot Heizkessel, Ölheizungen" fand die Austauschpflicht dann Ende 2020 Eingang ins Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Auf welche Gas- oder Ölheizungen sich die Austauschpflicht bezieht

Beim GEG besteht Austauschpflicht, wenn bei der Heizung folgende Kriterien gegeben sind:  

Tipp: Erfahren Sie mehr zum Thema Ölheizung erneuern.

Bestimmung von Kesseltyp und -alter

Wenn Sie sich bezüglich Alter und Art Ihrer Gas- oder Ölheizung unsicher sind, können Sie diese Informationen durch einen Blick auf das am Kessel angebrachte Typenschild in Erfahrung bringen. Sollte es nicht mehr lesbar oder vorhanden sein, geben auch das Schornsteinfegerprotokoll, die Rechnung, Bauunterlagen oder Datenblätter darüber Aufschluss. Liegt Ihnen keines dieser Dokumente vor, haben Sie noch die Möglichkeit, bei einer Wartung den Installateur dazu zu befragen.

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Art und Alter Ihres Heizkessels erfahren Sie durch dessen Typenschild. | Foto: © Ariane Müller / Heizungsfinder

Auch bei der Austauschpflicht gibt es Ausnahmen

Handelt es sich bei ihrer Heizung um einen 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel, bedeutet das noch nicht zwingend, dass Sie diesen zu ersetzen haben. Gehörte Ihnen nämlich das durch ihn beheizte Haus bereits am 01.02.2002, gilt für Sie Bestandsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass Sie es selbst bewohnen und sich darin maximal zwei Wohnungen befinden (§ 73 GEG Abs. 1). 

Ein weiterer Fall, in dem Sie von einem Heizungstausch befreit sind, ist, wenn dieser wirtschaftlich nicht vertretbar wäre (§ 72 GEG Abs. 5). Dies kann der Fall sein, wenn Sie in absehbarer Zeit einen Abriss des Gebäudes planen oder es sich um ein Ferienhaus handelt, das während der Heizperiode kaum in Gebrauch ist. 

Auch die Art der Nutzung kann einen alten Gas- oder Ölkessel von der Austauschpflicht befreien. Dient dieser nicht der Beheizung der gesamten Wohnung, sondern nur eines Einzelraums, darf er bleiben. Gleiches gilt für Heizkessel, die lediglich die Warmwasserbereitung übernehmen, sowie für Küchenherde.

Austauschpflicht Heizung im Überblick

Wann müssen Heizungen erneuert werden?

Die Austauschpflicht greift somit nur in bestimmten Fällen – abhängig von Art und Alter der Heizung sowie dem Zeitpunkt, an dem das damit beheizte Haus in Ihren Besitz kam. Sind Sie erst nach dem 01.02.2002 durch Kauf oder Erbschaft dessen Eigentümer geworden, müssen Sie den Austausch innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Übernahme durchführen (§ 73 GEG Abs. 2). 

Betreiben Sie nach Ablauf dieser Frist immer noch eine Gas- oder Ölheizung, die älter als 30 Jahre ist, droht Ihnen eine Strafe von bis zu 50.000 Euro. Außerdem kann der zuständige Schornsteinfeger Ihnen den Weiterbetrieb der Heizung verbieten und diese stilllegen. 

Während es derzeit noch kein allgemeines Verbot von Ölheizungen oder Gaskesseln gibt, wird es den aktuellen Plänen der Regierung zufolge wohl auf ein solches hinauslaufen. So soll §72 Abs. 4 des GEG künftig lauten: „Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Die derzeit noch sehr spezifische Austauschpflicht wird demnach weiter ausgeweitet, bis sie schließlich alle fossilen Heizungen umfasst.

Womit Sie die alte Heizung ersetzen dürfen

Derzeit ist es noch gestattet, als Ersatz erneut eine Gas- oder Ölheizung einzubauen. Der Referentenentwurf zur Änderung des GEG sieht jedoch vor, dass ab 01. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss (GEG § 71). 

Dann kommen Gas- und Ölheizungen nur noch für einen Heizungstausch infrage, wenn sie mit einem regenerativen System wie einer Wärmepumpe kombiniert werden, welche dann den Großteil der Wärmeversorgung übernimmt. Alternativ können Sie sich auch eine Gasheizung, die H2-ready ist, einbauen lassen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass diese zu mindestens 50 % mit Biomethan oder anderen grünen Gasen und ab 2035 zu mindestens 65 % mit Wasserstoff betrieben wird. 

Im Fall einer Heizungshavarie sollen Übergangslösungen erlaubt sein. Denn wenn die Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann, ist ein schneller Austausch erforderlich. Da im Moment jedoch gerade bei Wärmepumpen und Pelletheizungen Lieferschwierigkeiten herrschen, darf dann übergangsweise noch einmal ein fossiles Heizsystem installiert werden. Allerdings ist dieses anschließend innerhalb von drei Jahren durch ein mit erneuerbaren Energien betriebenes zu ersetzen

Von dieser Vorgabe sollen laut Gesetzentwurf nur Hauseigentümer befreit werden, die zum Zeitpunkt des Austauschs älter als 80 Jahre sind. Denn da der Umstieg auf ein neues Heizsystem meist mit Zusatzkosten verbunden ist, dauert es einige Jahre, bis sich die Investition amortisiert hat. Somit dürfen betagte Hausbesitzer im Havariefall erneut eine Gas- oder Ölheizung einbauen lassen. Allerdings sollten sie sich diesen Schritt genau überlegen. Denn beim nächsten Eigentümerwechsel (durch Verkauf, Schenkung oder Erbe) ist diese innerhalb von zwei Jahren auf ein Heizsystem umzurüsten, das die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Forderung durch Förderung unterstützt

Natürlich ist auch der Regierung bewusst, dass die Umrüstung eines Heizsystems mit einigem Aufwand – und somit auch mit einigen Kosten – verbunden ist. So geht die Austauschpflicht dann auch mit einer Heizungsförderung (BEG) einher. Diese enthält zusätzlich zu Heizsystem-spezifischen Zuschüssen von bis zu 30 % den sogenannten Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %. Vergeben wird jener, wenn Sie eine noch funktionstüchtige Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung durch ein System ersetzen, dass rein regenerativ arbeitet. Bei Gasheizungen muss dafür allerdings eine Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren gegeben sein (Ausnahme: Gasetagenheizungen).

Geplante BEG-Novelle (Stand: 20.04.2023)

Auch bei der Heizungsförderung sind Änderungen angedacht. So sehen die aktuellen Pläne der Ampel-Koalition eine Kombination aus Grundförderung und Klimabonus vor. Statt wie bisher den Regelfördersatz von der Art der neuen Heizung abhängig zu machen, soll er künftig für alle regenerativen Heizsysteme 30 % betragen.

Zusätzlich kann dann noch einer der beiden Klimaboni vergeben werden. Anspruch auf Klimabonus I (in Höhe von 20 %) sollen demnach Sozialhilfe-Empfänger sowie Besitzer von Kohleöfen bzw. Gas- oder Ölheizungen haben, die unter die Austauschpflicht fallen, deren Erneuerung jedoch aufgrund der Ausnahmeregelungen (vor 01.02.2002 Hauseigentümer bzw. über 80 Jahre alt) gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Klimabonus II (in Höhe von 10 %) soll dann vergeben werden, wenn die Umrüstung 5 Jahre vor Greifen der Austauschpflicht erfolgt bzw. die neue Heizung zu mindestens 70 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Damit es zu keiner Überlastung der ausführenden Fachbetriebe kommt, ist eine zeitliche Staffelung der Boni-Vergabe mit Bezug auf das Heizungsalter angedacht.

Des Weiteren ist die Bereitstellung von zinsgünstigen Krediten mit Tilgungszuschüssen im Gespräch.

Schon vor Greifen der Austauschpflicht Ihre Öl- oder Gasheizung erneuern

Selbst, wenn Ihre Gas- oder Ölheizung heute (noch) nicht unter die Austauschpflicht fällt bzw. Sie von einer der Ausnahmen profitieren, sollten Sie sich bereits jetzt Gedanken über deren Austausch machen. Nicht nur, weil bereits abzusehen ist, dass bis 2045 alle fossilen Wärmeerzeuger aus dem Verkehr zu nehmen sind. Noch weitere Gründe sprechen dafür, die Umrüstung nicht auf die lange Bank zu schieben:

  • Einer Havarie zuvorkommen: Kaum etwas ist unangenehmer, als mitten im Winter plötzlich im Kalten zu sitzen. Je länger Ihre Heizung schon in Betrieb ist, desto eher kann es zu einem Ausfall kommen. Und nicht nur, dass Sie dann unter Umständen einige Tage im Kalten ausharren müssen, die kurzfristige Behebung des Problems ist oft auch teuer. Setzen Sie sich daher schon jetzt mit dem Zustand Ihrer Heizung auseinander und planen deren Austausch, bevor technische Probleme Sie dazu zwingen.  
  • Mit effizienterem System Heizkosten sparen: Wie oben beschrieben, nimmt aufgrund von Verschleiß die Effizienz nach. Eine ältere Heizung verbraucht somit mehr Brennstoff, um für Wärme zu sorgen. Je früher Sie also auf ein modernes System umsteigen, das aufgrund neuester Technik die bestmögliche Effizienz liefert, desto geringer fallen in den nächsten Jahren Ihre Heizkosten aus.
  • CO2-Steuer wird fossile Brennstoffe weiter verteuern: Für die Höhe der Heizkosten spielt auch der verwendete Energieträger eine wichtige Rolle. Bei Erdöl und Erdgas wird zukünftig nicht nur die Ressourcenverknappung für höhere Preise sorgen, sondern auch die weiter steigende CO2-Steuer. Seit 2021 eingeführte Abgabe erhöht sich zunächst jedes Jahr nach festgelegten Sätzen. Ab 2027 wird dann durch die Versteigerung von begrenzten CO2-Zertifikaten über ihre Höhe entschieden. Mit einem Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien, die davon befreit sind, machen Sie sich von dieser Entwicklung unabhängig.
  • Ökologischen Fußabdruck verringern: Eingeführt wurde die CO2-Steuer, um das Bewusstsein für die klimaschädliche Wirkung fossiler Brennstoffe zu schärfen. Nicht erst beim Heizen, sondern schon bei der Gewinnung und dem Transport belasten Öl und Gas die Umwelt. Durch den Umstieg auf eine mit Öko- oder eigenem Solarstrom betriebene Wärmepumpe sorgen Sie dafür, dass erheblich weniger CO2-Emissionen anfallen. Indem Sie Ihre fossile Heizung austauschen, bevor Sie dazu verpflichtet werden, unterstützen Sie den Kampf gegen den Klimawandel.
Schlechte Umweltbilanz von Gas- und Ölheizungen als Grund für Austauschpflicht

Alte Gas- und Ölheizungen verbrauchen viel Brennstoff und belasten dadurch die Umwelt. Die Austauschpflicht soll ihre Nutzungsdauer begrenzen. | Foto: © Grzegorz Polak / Adobe Stock

Da bei der Wahl eines neuen Heizsystems auch die Dämmung des Hauses und Ihr individueller Wärmebedarf von Bedeutung sind, sollten Sie sich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Dieser kann Ihnen auch weiterhelfen, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre derzeitige Heizung noch effizient genug arbeitet.

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