Veröffentlicht am Apr 21, 2023

Für eine neue Heizung Förderung vom Staat erhalten – BEG 2023

Den energetischen Zustand von Gebäuden zu optimieren spart Energie und senkt klimaschädliche Emissionen. Als Investitionsanreiz für entsprechende Maßnahmen entwickelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) daher die BEG mit Zuschüssen von bis zu 55 Prozent. Der Zuspruch übertraf jedoch rasch die Erwartungen und das dafür bereitgestellte Budget. Damit auch künftig noch möglichst viele Hausbesitzer für Maßnahmen wie den Einbau einer emissionsarmen Heizung Förderung erhalten können, traten Mitte 2022 und Anfang 2023 zwei Novellen mit gesenkten Fördersätzen und verschärften Anforderungen in Kraft.
Ariane Müller
Dieser Artikel wurde von
Ariane Müller für www.heizungsfinder.de verfasst.
Heizung Heizung Förderung
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Wie sich bei Heizungen die Förderung gestaltet

Förderung der Heizung 2023 im Überblick
  • Der Staat bezuschusst Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit 10–25 %
  • Für besonders effiziente Wärmepumpen gibt es zusätzlich 5 %.
  • Mit dem Heizungs-Tausch-Bonus von 10 % wird das Ersetzen alter Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- und Gasheizungen prämiert.
  • Für die Optimierung einer Heizung, die älter als 2 und jünger als 20 Jahre ist, erhalten Sie bis zu 20 %.
  • Müssen Sie bis zum Umstieg auf ein umweltschonendes System provisorische Heiztechnik mieten, bekommen Sie dafür die Kosten erstattet.
  • Der Förderantrag muss gestellt werden, bevor Sie die Heizung kaufen oder das ausführende Unternehmen beauftragen.
  • Bei einer Einzelmaßnahme übernimmt das BAFA die Förderung der Heizung.
  • Von der KfW bekommen Sie beim Erreichen einer Effizienzhausstufe einen Kredit mit Tilgungszuschuss.

Die BEG als Grundlage der Förderung von Heizungen

2021 trat eine Überarbeitung des staatlichen Förderangebots im Gebäudebereich in Kraft. Anstelle der bisherigen Programme EBS, MAP, APEE und HZO gibt es seit dem 01.01.2021 nur noch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Sie gliedert sich in die drei Teilprogramme BEG EM, BEG WG und BEG NWG.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und ihre Teilprogramme

Die BEG fördert sowohl Einzelmaßnahmen wie den Heizungstausch als auch Maßnahmenpakete zur Entstehung energieeffizienter Gebäude. | Grafik: © solaranlagen-portal.com

Geht es Ihnen lediglich um eine Förderung für den Erwerb und Einbau einer neuen Heizung, so gilt dies als Einzelmaßnahme und fällt in die BEG EM. Für diesen staatlichen Zuschuss müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag stellen. Voraussetzung dabei ist, dass es sich bei Ihrem Haus um ein Bestandsgebäude handelt, das mindestens 5 Jahre alt ist.

Bei Heizungstausch nur Förderung für regenerative Systeme

Wie viel Förderung Sie für Ihre Heizung erhalten, hängt davon ab, für welchen Typ Sie sich entscheiden. Da ein Ziel energetischer Sanierungen darin besteht, den Anteil fossiler Energieträger bei der Wärmeerzeugung und damit CO2-Emissionen zu senken, werden seit dem 15. August 2022 über die BEG EM nur noch Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Diese müssen im Anschluss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Einsatz kommen. So ist bei einem Verkauf des Gebäudes auch der Neubesitzer über diese Vorgabe zu informieren.

Keine Förderung für Gasheizungen mehr

Mit den am 15.08.2022 in Kraft tretenden Änderungen der BEG fällt die Förderung für alle gasbetriebenen Heizungstypen weg. So wurde in der ursprünglichen Fassung noch die Anschaffung einer Gashybridheizung mit 30 % bezuschusst. Auch für Gasheizungen, die Renewable Ready sind und innerhalb von zwei Jahren um eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie-Anlage erweitert wurden, gab es einen Zuschuss – und zwar in Höhe von 20 %. Die Gaskrise machte jedoch deutlich, dass Deutschland unabhängiger von fossilen Rohstoffen werden muss. Daher wird nun die Anschaffung einer Gasheizung nicht mehr staatlich unterstützt.

Wärmepumpen

Bei den größtenteils mit Umweltenergie betriebenen Wärmepumpen liegt der Fördersatz 2023 bei 25 %. Dafür gelten seit 1.1.2023 folgende Bedingungen:

  • Die Heizlast des Gebäudes muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Zum Erfassen des Verbrauchs muss ein Wärmemengenzähler sowie ein Gas- bzw. Stromzähler eingebaut werden.
  • Die Wärmepumpe muss im Gebäude mindestens auf eine Jahresarbeitszahl von 2,7 kommen (Berechnung nach VDI 4650).
Zukünftige Anforderungen bei der Wärmepumpen-Förderung
  • ab 2024: Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 sowie ein höherer jahresbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs); nur Luftwärmepumpen, deren Lautstärke mindestens 5 Dezibel niedriger als der Grenzwert in der Ökodesign-Verordnung ist
  • ab 2025: verpflichtender Anschluss der Wärmepumpe an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway
  • ab 2026: außen aufgestellte Luftwärmepumpen müssen mindestens 10 Dezibel leiser als der Grenzwert sein
  • ab 2028: verpflichtende Verwendung eines natürlichen Kältemittels

Die Anschaffung eines besonders effizienten Modells wird mit einem Wärmepumpen-Bonus von 5 %. Voraussetzung für dessen Erhalt ist, dass dieses entweder das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzt oder aber mit einem natürlichen Kältemittel wie Propan betrieben wird. Der Bonus wird nur einmal vergeben, selbst, wenn beide Aspekte zutreffen.

Biomasseheizungen

Da aber in vielen unsanierten Altbauten aufgrund fehlender Dämmung und alter Heizkörper selbst die effizientesten Wärmepumpen nicht die hohen Vorlauftemperaturen erreichen, erstreckt sich die Förderung auch auf Heizungssysteme, die feste Biomasse verbrennen. So ist Holz ein nachwachsender Rohstoff, der die beste CO2-Bilanz hat, da bei seiner Verbrennung nur die Menge an dem Treibhausgas frei wird, die der Baum zuvor aufgenommen hatte.

Da es jedoch bezüglich der Umweltbilanz Kontroversen gibt, fand bei Biomasseheizungen erst (29.07.2022) eine starke Senkung der Fördersätze (von 35 auf 10 %) statt, welcher nun (01.01.2023) eine Steigerung der Anforderungen folgt. So gibt es die Heizungsförderung für diese künftig nur noch bei gleichzeitiger Anschaffung einer Wärmepumpe oder einer Solarthermie-Anlage. Letztere kann entweder nur zur Warmwasserbereitstellung oder auch zur Heizungsunterstützung dienen. In jedem Fall muss sie so ausgelegt sein, dass sie die Trinkwassererwärmung allein bestreiten könnte. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Gebäude-Heizlast zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien gedeckt wird. Außerdem muss die Biomasseheizung einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von mindestens 81 % aufweisen.

Da beim Verbrennen von Holz immer auch gesundheitsgefährdender Feinstaub anfällt, lautet eine weitere Fördervoraussetzung, dass die Menge an ausgestoßenem Feinstaub 2,5 mg je Kubikmeter nicht überschreitet. In der ursprünglichen Fassung der BEG gab es für Pelletheizungen, die diesen Wert einhielten, noch einen Innovationsbonus von 5 %. Jener wurde allerdings im Juli 2022 gestrichen. Seit Januar 2023 darf keine Biomasseheizung mehr einen höheren Feinstaubausstoß haben, wenn Sie gefördert werden soll.

Solarthermie

Eine unumstritten umweltfreundliche Energiequelle ist die Sonne. Kombiniert man beispielsweise eine Solarthermie-Anlage mit einer Gasheizung, wird ein Großteil des Brauchwassers solar erwärmt. Eine heizungsunterstützende Solarthermie-Anlage nimmt dem fossilen Wärmeerzeuger sogar noch mehr Arbeit ab. Für diesen Beitrag zum Einsparen fossiler Energie wird Solarthermie mit 25 % gefördert. Voraussetzungen dafür sind, dass die Anlage zertifiziert ist und jährlich mindestens einen Kollektorertrag von 535 kWh/m3 erzielt. Nicht förderfähig sind solche, deren Kollektoren keine transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber) haben.

Brennstoffzellenheizung

Vor dem 01.01.2023 gab es für stationäre Brennstoffzellensysteme nur eine KfW-Förderung (Programm 433). Nun sind auch sie Bestandteil der BEG. Ihr Fördersatz beträgt 25 %. Voraussetzung für dessen Erhalt ist, dass die Brennstoffzellenheizung mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben wird. Die Kosten für dessen Herstellung (z. B. für Elektrolyseure) werden allerdings nicht von der Förderung übernommen. Außerdem muss der Gesamtwirkungsgrad der Brennstoffzelle bei Inbetriebnahme mindestens 82 % betragen. Für ihren elektrischen Wirkungsgrad gilt ein Mindestwert von 32 %. Eine weitere Förderbedingung besteht im Abschluss eines mindestens zehnjährigen Wartungsvertrags.

Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Für Heizungsanlagen, durch die sich die Gebäude-Heizlast zu mindestens 80 % mit erneuerbaren Energien decken lässt, gibt es ebenfalls eine Förderung in Höhe von 25 %. Damit Sie diese erhalten, muss die entsprechende Anlage allerdings in der dafür erstellten und fortlaufend aktualisierten Anlagenliste aufgeführt sein.

Gebäude- und Wärmenetze

Auch für Errichtung, Erweiterung oder Umbau eines Gebäudenetzes – also, wenn Ihre neue Anlage bis zu 16 Gebäude bzw. 100 Wohneinheiten mit Wärme versorgen soll – wird ein Zuschuss von 20–30 % vergeben. Der Fördersatz richtet sich dabei danach, ob Biomasse bei der Wärmeerzeugung zum Einsatz kommt und wenn ja, zu welchem Anteil sie diese zur Deckung der Heizlast beiträgt. Sind es bis zu 75 %, fällt der Zuschuss mit 20 % geringer aus, als wenn Biomasse nur maximal 25 % ausmacht. Dann bekommen Sie nämlich 25 %. Erfolgt die Wärmeerzeugung ohne Biomasse, dürfen Sie sich sogar über 30 % Förderung freuen.

Das Gebäudenetz muss übrigens nicht einmal Ihr eigenes sein, um von der staatlichen Unterstützung zu profitieren. Auch für die mit dem Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz entstehenden Kosten gibt es einen Zuschuss von 25 %. Der Anschluss an ein Wärmenetz, das Sie mit größtenteils regenerativ erzeugter Nah- oder Fernwärme versorgt, können Sie sich sogar zu 30 % fördern lassen. In beiden Fällen muss die leitungsgebundene Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sein.

Förderung für provisorische Heiztechnik

Angesichts von Lieferschwierigkeiten und Handwerkermangel dauert es teils eine Weile, bis ein Heizungstausch vollzogen werden kann. Gibt die alte Heizung den Geist während ihrer arbeitsreichsten Zeit auf, mag daher ein einfaches Ersetzen des Wärmeerzeugers und das Verbleiben beim bisherigen (fossilen) Brennstoff der einfachste Weg sein. Damit Sie deshalb nicht auf den Umstieg auf ein regenerative Heizsystem verzichten, vergibt der Staat seit 2023 auch eine Förderung für provisorische Heiztechnik, welche Sie bis zum Einbau der neuen Anlage bzw. dem Anschluss an ein förderfähiges Netz mieten. Für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erstattet er Ihnen die dabei anfallenden Kosten.

Austausch alter fossiler Heizung erhöht Förderung

Soll Ihre neue Form der Wärmeversorgung als Ersatz für ein fossiles Heizsystem dienen, kommt zum Regelfördersatz noch der sogenannte Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 % dazu (Ausnahme: bei Errichtung, Erweiterung oder Umbau von Gebäudenetzen). Gab es anfangs nur eine Austauschprämie für Ölheizungen, schließt dieser nun auch noch funktionstüchtige Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie Gasheizungen mit ein. Bei Letzteren gilt allerdings die zusätzliche Bedingung, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein müssen. Einzig Gasetagenheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Eine weitere Voraussetzung für den Bonus ist, dass künftig keine fossilen Brennstoffe mehr bei der Beheizung Ihres Hauses zum Einsatz kommen.

Denn das Ersetzen alter, fossil betriebener Wärmeerzeuger ist einer der Schwerpunkte der BEG. Daher ist im Gegensatz zu früheren Förderprogrammen bei ihr auch die Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen nach §72 GEG kein Ausschlusskriterium mehr. Sind doch Konstanttemperaturkessel, die bereits seit 30 Jahren ihren Dienst verrichten, besonders ineffizient und verbrauchen somit unnötig viel Energie. Damit sie aber nicht einfach durch ein ebenfalls fossil betriebenes Neugerät ersetzt werden, soll die Heizungsförderung einen Anreiz bieten, stattdessen in ein regeneratives System zu investieren.

Kein iSFP-Bonus bei Heizungstausch mehr

Was im Zuge der BEG-Novellen dagegen gestrichen wurde, ist der 5 %-ige Bonus, der Ihnen zuteil wurde, wenn Sie den Heizungstausch im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) durchgeführt haben. Einzig bei einer Heizungsoptimierung erhalten Sie auch zukünftig noch den iSFP-Bonus. Die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans wird ebenfalls gefördert: 80 % der Kosten, maximal 1.300 (EFH o. ZFH) bzw. 1.700 (MFH) Euro, können Sie sich dafür erstatten lassen.

Auch bei energetischer Optimierung bestehender Heizung Förderung

Auch, wenn Sie Ihre alte Heizung nur modernisieren, können Sie sich dies fördern lassen. So werden Maßnahmen, die deren Energieeffizienz steigern, mit 15 % bezuschusst (+ 5 % iSFP-Bonus). Voraussetzung für die Förderung einer Heizungsoptimierung ist, dass die Anlage länger als zwei Jahre in Betrieb ist. Im Falle einer Öl- oder Gasheizung darf diese jedoch nicht älter als 20 Jahre sein.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen:

  • ein hydraulischer Abgleich (nur noch nach Verfahren B) inkl. Einstellen der Heizkurve und Austausch der Umwälzpumpe
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Absenken der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  • Optimierung einer Wärmepumpe
  • Dämmen von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern oder Wärmespeichern
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Für eine Heizung Förderung im Rahmen der BEG erhalten

Welche Kosten bei der Heizungsförderung übernommen werden

Ein Heizungstausch bringt Ihnen also Zuschüsse von 10–40 % ein. Was das in etwa in Euro bedeutet, lässt sich an einem Beispiel illustrieren. So kann Ihnen der Tausch eines mindestens 20 Jahre alten Gaskessels gegen eine effiziente Erdwärmepumpe mit Tiefensonden einen Zuschuss von rund 8.800 Euro einbringen.

Kosten Erdwärmepumpe11.500 €
+ Kosten Installation+ 2.500 €
+ Kosten Erschließung (inkl. Tiefenbohrung)+ 8.000 €
- Regelfördersatz (25 %)- 5.500 €
- Wärmepumpenbonus (5 %)- 1.100 €
- Heizungs-Tausch-Bonus (10 %)- 2.200 €
Kosten nach Förderung13.200 €

Da sich bei der BEG die Zuschüsse prozentual berechnen, gilt: Je höher die Investitionskosten ausfallen, desto höher ist auch der Betrag, den Sie im Rahmen der Förderung zurückerstattet bekommen. So erstreckt sich diese auch nicht nur auf den Preis der neuen Anlage, sondern bezieht ebenfalls die Kosten für deren Installation sowie weitere mit dem Heizungstausch verbundene Ausgaben mit ein. Diese sogenannten Umfeldmaßnahmen umfassen alle Arbeiten, die dringend erforderlich sind, um das Sanierungsprojekt zu planen und ordnungsgemäß durchzuführen.

Dazu zählen:

  • Installation und Inbetriebnahme (inkl. Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers)
  • Bautechnische Voruntersuchungen
  • Erschließung von Wärmequellen für Wärmepumpe
  • Erwerb und Einbau von Wärmespeicher
  • Einrichtung eines Lagers und Heiz- und Technikraums
  • Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr
  • Mess-, Steuer- und Reglungstechnik (MSR)
  • Anpassung des Abgassystems und Schornsteins
  • Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss von Wand- und Deckendurchbrüchen
  • Verlegung von Anschlussleitungen
  • Anpassung der Wärmeverteilung (z. B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und Warmwasserbereitung
  • Wiederherstellungsarbeiten (z. B. Erneuerung von Fliesen nach Heizkörpertausch)
  • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
  • Baunebenkosten

Durch das Einbeziehen dieser Leistungen in die Förderung der Heizung wird sichergestellt, dass deren Einbau fachgerecht vonstattengeht und nicht an den Kosten einzelner Komponenten scheitert.

Verpflichtende Umfeldmaßnahmen für Förderung von Heizungstausch

  • Ausstattung der Anlage mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige
  • Anbindung der Anlage ans Internet (sofern Anschluss im Gebäude vorhanden)
  • Dämmung der Rohrleitungen
  • Anpassung der Heizkurve
  • Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
  • Heizlastermittlung nach DIN EN 12831

Maximale und minimale Fördersummen

Insgesamt stehen bei Wohngebäuden (WG) dafür Fördermittel von bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr zur Verfügung. Die Mindestinvestitionssumme muss dabei 2.000 Euro betragen; außer bei der Heizungsoptimierung, wo ein Mindestwert von 300 Euro ausreicht. Gemeint sind dabei stets die Bruttokosten Ihres Projekts; sofern Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Soll die Heizung in ein Nichtwohngebäude (NWG) eingebaut werden, liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 1.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. 5 Millionen Euro je Zuwendungsbescheid.

Förderung von Planungs- und Begleitleistungen

Ausgaben, die Ihnen durch Fachplanung und Baubegleitung entstehen, können Sie sich ebenfalls fördern lassen. Hierfür bekommen Sie eine Rückerstattung von 50 % Ihrer Kosten.

Berechnet werden dürfen dabei nur die Leistungen eines dena-gelisteten Energieeffizienz-Experten oder eines von diesem beauftragten Dritten. Das kann unter anderem ein Akustikingenieur sein, der dafür sorgt, dass es durch eine Luftwärmepumpe nicht zur Lärmbelastung kommt. Die Aufgabe des Energieeffizienz-Experten besteht darin, ein energetisches Gesamtkonzept des Gebäudes zu erstellen und dessen Umsetzung zu überwachen.

Nach Abschluss des Vorhabens erhalten Sie dann von ihm/ihr eine Bestätigung darüber, dass die geforderten technischen Mindestanforderungen eingehalten wurden. Außerdem übernimmt er/sie das Einreichen der Rechnungen. Bei einem reinen Heizungstausch können diese Aufgaben auch von einem Fachunternehmer erledigt werden.

Was nicht gefördert wird

Nicht unter die Heizungsförderung fallen Eigenbauanlagen und Prototypen, von denen bisher weniger als vier Exemplare in Betrieb sind. Auch gebrauchte Anlagen und solche, die aus gebrauchten Teilen zusammengesetzt wurden, erfüllen nicht die Anforderungen der BEG.

Ebenfalls nicht förderfähig sind:

  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen)
  • Kohleheizungen: Kohle-Kessel, Kohle-Öfen
  • gasbetriebene Anlagen (Gas-Brennwertkessel, Gas-Hybridheizungen, Renewable Ready-Anlagen)
  • handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pelletöfen
  • mobile Mietheizungen
  • Niedertemperaturkessel
  • Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses
  • Elektro-Direktheizungen, Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-Heizungen, etc.)

Des Weiteren von einer Förderung ausgeschlossen sind alle Maßnahmen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Anlagentechnik haben beziehungsweise nicht zu einer Steigerung von deren Effizienz beitragen.

Jetzt auch Förderung von Eigenleistungen

Vor 2023 waren in Eigenleistung erbrachte Arbeiten nicht förderfähig. Mit der neuesten BEG-Novelle können Sie sich nun jedoch auch in diesem Fall die Materialkosten bezuschussen lassen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachhandwerker per Verwendungsnachweis die korrekte Durchführung der Maßnahmen und die wahrheitsgetreue Angabe der Kosten bescheinigt.

Förderung von Heizung nur bei Einbau durch Fachbetrieb

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Heizung von einem darauf spezialisierten Handwerker eingebaut wird. | Foto: © Alexander Raths / Adobe Stock

Förderung für Heizung bei Neubau oder Altbausanierung

Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht nur den Heizungsbestand modernisieren, sondern Gebäude insgesamt auf ein besseres energetisches Niveau heben möchte, entwickelte es neben der Einzelmaßnahmen-Förderung noch zwei weitere BEG-Programme. Diese gelten sowohl für Bestandsgebäude als auch Neubauten.

Bei der BEG WG erhalten Sie einen staatlichen Zuschuss für alle Maßnahmen, die ein Wohngebäude zum Effizienzhaus (EH) werden lassen. Die BEG NWG greift derweil, wenn Sie Nichtwohngebäude so bauen bzw. sanieren, dass sie anschließend den Status eines Effizienzgebäudes (EG) haben.

Welche Aspekte bei der BEG-Förderung für Effizienzhäuser eine Rolle spielen

Dieser Status wird über eine Effizienzhausstufe ausgedrückt. Dabei handelt es sich um einen energetischen Standard, der höher ist als bei einem im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegten Referenzgebäude. Je niedriger die Zahl einer Effizienzhausstufe, desto besser ist die Immobilie energetisch aufgestellt. So beträgt der Primärenergiebedarf eines Hauses der Stufe 40 nur 40 % dessen, was das Referenzgebäude benötigt. Bei einem EH/EG 85 hingegen sind es 85 %.

Eine ähnliche Staffelung gibt es auch in Bezug auf den Transmissionswärmeverlust – also wie viel Wärme aufgrund fehlender Dämmung über die Gebäudehülle nach außen abgegeben wird. Hier liegt der Wert stets 15 % über dem des Primärenergiebedarfs.

Für eine Effizienzhaus-Förderung muss außerdem dafür gesorgt werden, dass das Gebäude (Ausnahme: EH Denkmal) Niedertemperatur-Ready (NT-ready) ist – die Heizkreis-Vorlauftemperatur also maximal 55 °C beträgt. Dadurch arbeitet die neue Heizungsanlage dann noch effizienter und umweltschonender.

Neben dem Einbau einer solchen erreichen Sie eine Effizienzhausstufe durch

  • die Dämmung von Fassade, Dach, Keller- und Geschossdecke,
  • den Einbau isolierender und luftdichter Fenster und Außentüren sowie von vor Sonneneinstrahlung schützender Markisen und Rollos,
  • den Einbau einer Lüftungsanlage (mit Wärmerückgewinnung),
  • die Montage einer Photovoltaik-Anlage,
  • die Installation einer Solarthermie-Anlage
  • und den Einbau digitaler Systeme, die den Energieverbrauch optimieren oder technische Anlagen smart steuerbar machen (z. B. Smart Heating).

Wie energetische Maßnahmen bei Neubau und Sanierung gefördert werden

Je mehr dieser Maßnahmen in Ihrem Gebäude Anwendung finden, desto niedriger fällt dessen Effizienzhausstufe und desto höher der staatliche Zuschuss aus.

Während anfangs bei Neubauten mehrere Effizienzhausstufen gefördert wurden, wird inzwischen nur noch für EH/EG 40 NH eine Förderung bereitgestellt. Die NH-Klasse bedeutet, dass das Gebäude eine Zertifizierung der Nachhaltigkeit erhält, da während Bau und Nutzung zusätzlich strenge Vorschriften in Bezug auf Ressourcennutzung einzuhalten sind. Außerdem fand auch hier eine Absenkung des Fördersatzes statt. Bekamen Sie vor dem 28. Juli 2022 für einen solchen Neubau noch 22,5 %, sind es nun lediglich 5 %. Für kommunale Antragssteller liegt er mit 12,5 % etwas höher.

Überarbeitung der Neubau-Förderung

Seit 01.03.2023 gilt die neue Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“. So hat bereits zum Jahresanfang das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Förderung neu zu errichtender Gebäude übernommen. Die nun angebotenen zinsgünstigen KfW-Kredite sollen einen Anreiz darstellen, beim Hausbau mehr Fokus auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu legen.

So soll der Fokus der BEG-Programme künftig noch stärker auf der energetischen Sanierung bestehender Gebäude liegen. Daher stehen Ihnen hier auch mehr Effizienzhausstufen mit höheren Fördersätzen zur Verfügung. Allerdings wurden auch hier Anpassungen vorgenommen. Neben einer teils erheblichen Senkung der Fördersätze wurde die Effizienzstufe 100 ganz gestrichen. Gleiches gilt für den 5 %-igen iSFP-Bonus.

BEG-Förderung von Heizung und anderen Maßnahmen im Altbau

Neue Boni als Sanierungsanreiz

Am 22. September 2022 wurde der Worst Performing Building-Bonus (WPB) eingeführt. Diesen erhalten Sie, wenn Sie ein Gebäude, das vom energetischen Zustand her zu den 25 % schlechtesten Deutschlands gehört, mittels Sanierung auf die Effizienzhausstufen 40, 55 oder 70 bringen. Von anfänglich 5 % wurde der Fördersatz dafür Anfang 2023 auf 10 % erhöht.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es den Bonus für Serielle Sanierung (SerSan). Bei diesem Verfahren werden einzelne Bauteile industriell zu größeren Modulen (Dach- und Fassadenelemente) vorgefertigt (wie bei Fertighäusern). Dadurch lässt sich die Bauzeit vor Ort deutlich verkürzen. Und da viele Schritte digital und automatisiert ablaufen können, sinken auch die Kosten. Mit Serieller Sanierung kann somit schneller und kostengünstiger eine Effizienzsteigerung von Bestandsgebäuden erreicht werden als dies auf herkömmlichem Weg der Fall ist. Da dies auch den Klimazielen zugute kommt, erhalten Sie, wenn Sie ein Haus auf diese Weise energetisch nachbessern, eine 15 % mehr Förderung.

Sollte in Ihrem Fall beides zutreffen – Sie modernisieren ein Gebäude, das zu Deutschlands 25 % energetisch schlechtesten gehört, mittels einer seriellen Sanierung –, dann bekommen Sie einen kombinierten Bonus in Höhe von 20 %. Auch mit dem Bonus der EE/NH-Klasse lassen sich beide Boni kumulieren.

Mehr Förderung bei mehr Investitionen in den Umweltschutz

So liegt bei Wohngebäuden (WG) die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Zum Erreichen der EE-Klasse bedarf es einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie der erstmaligen Verwendung von Wärmeerzeugern, die zu mindestens 65 % auf erneuerbare Energien setzen. Für Letzteres sorgt der Einbau eines der Heizsysteme, die auch einzeln gefördert werden (s. o.). Dabei gelten dann auch die bei der Einzelförderung zu erfüllenden Anforderungen.

Bei Nichtwohngebäuden (NWG) werden maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche gefördert. Je Zuwendungsbescheid dürfen die förderfähigen Kosten bis zu 10 Millionen betragen. Die Höchstbeträge entsprechen dabei auch jeweils den maximalen Kreditbeträgen, die Sie für Ihr Projekt bei der staatlichen Förderbank KfW bekommen können. Dorthin müssen Sie sich auch wenden, wenn Sie im Rahmen von BEG WG und BEG NWG Zuschüsse beantragen möchten.

Bei KfW und BAFA Förderung für Heizung beantragen

Was die Beantragung der Fördermittel für Heizung und Co. angeht, gibt es ein paar Dinge zu beachten. So muss diese immer vor Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Einzig Planungsleistungen dürfen im Vorfeld durchgeführt werden. Welche der beiden Institutionen, BAFA oder KfW, die Fördergelder auszahlt, hängt vom Programm und dem Auszahlungsmodus ab.

BAFA-Förderung der Heizung über Einzelmaßnahmen-Zuschuss

Der Investitionszuschuss für Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG EM wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergeben. Den BAFA-Antrag zur Heizung müssen Sie online stellen. Dabei sind die zu erwartenden förderfähigen Kosten anzugeben. Diese runden Sie am besten großzügig auf. Denn der einmal festgelegte Förderbetrag wird auch bei später auftretenden Kostensteigerungen nicht mehr erhöht.

Nach Absenden des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sobald Ihnen diese vorliegt, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten: Material kaufen, Leistungsverträge unterzeichnen und Fachunternehmen mit den Arbeiten beginnen lassen. Sie können aber auch die Zustellung des Zuwendungsbescheids abwarten. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie 24 Monate, Ihre Heizung zu tauschen (Bewilligungsfrist). Eine Verlängerung um 2 Jahre ist aber in Ausnahmefällen möglich.

Im Anschluss müssen Sie innerhalb von 6 Monaten einen Verwendungsnachweis einreichen. Die dafür notwendigen Unterlagen sind im Zuwendungsbescheid aufgelistet (u. a. Rechnungen und Fachunternehmererklärung). Fällt deren Prüfung positiv aus, erfolgt die Auszahlung der Fördersumme.

Alternative: Steuerbonus

Die Kosten für eine Sanierung oder einen Heizungstausch können Sie sich nicht nur über die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude bezuschussen lassen. Auch eine Steuerrückerstattung ist dafür möglich. Ein Vorteil gegenüber der BEG besteht hierbei darin, dass diese nicht schon vor Maßnahmendurchführung beantragt werden muss. Stattdessen geben Sie die Ausgaben einfach hinterher in Ihrer Steuererklärung mit an. 20 % davon werden Ihnen dann im Rahmen Ihrer nächsten drei Steuerrückzahlungen angerechnet. Gerade beim Einbau einer bei der BEG nur mit 10 % bezuschussten Biomasseheizung könnte sich dieser Weg für Sie lohnen. Und Sorge, dass vor der Förderzusage wieder die Mittel ausgehen, müssen Sie sich bei der Steuerförderung auch nicht machen.

KfW-Förderung der Heizung im Rahmen von BEG WG und NWG

Planen Sie nicht nur den Einbau einer neuen Heizung, sondern wollen durch ein ganzes Maßnahmenpaket ein energetisch effizientes Gebäude schaffen, erhalten Sie künftig die Förderung nur noch im Rahmen eines Kredits mit Tilgungszuschuss. Beantragen müssen Sie diesen bei der Kreditbank für den Wiederaufbau (KfW). Die Fördersumme fungiert dann als laufzeitverkürzender Teilschuldenerlass.

Für die Beantragung brauchen Sie in diesem Fall zunächst einmal einen Finanzierungspartner. Das kann Ihre Hausbank oder auch ein anderes Geldinstitut, eine Versicherung bzw. ein Finanzvermittler sein. Dieser übernimmt dann die Antragsstellung und den Abschluss des Kreditvertrags. Dort ist dann auch der Verwendungsnachweis einzureichen. Hier gilt ebenfalls eine Frist von 6 Monaten. Angesichts der derzeit angespannten Marktlage lässt sich die Frist bei Anträgen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. 12.2024 gestellt werden, auf 66 Monate ausweiten. Allerdings muss die Verlängerung rechtzeitig mit Begründung beantragen werden, da das Darlehen sonst gekündigt wird.

Eine weitere Voraussetzung für den Tilgungszuschuss ist, dass vorher eine Fachplanung durch einen Energieeffizienz-Experten erfolgt. Dieser begleitet dann die Baumaßnahmen und erstellt anschließend die als Nachweis benötigte "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).

Änderungen der Heizungsförderung bei BAFA und KfW seit dem 28.07.2022

Die KfW hat die Kreditvergabe für Einzelmaßnahmen (BEG EM) aufgrund geringer Inanspruchnahme eingestellt.

Bei der BAFA sind künftig keine Investitionszuschüsse mehr für die Effizienzhaus-Programme BEG WG und BEG NWG zu erhalten (Ausnahme: kommunale Antragssteller).

Wer kann die BEG-Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergesellschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen (auch kommunale und Einzelunternehmer)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (inkl. Wohnbaugenossenschaften)

Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Eigentümer bzw. Käufer einer Immobilie handeln. Auch Mieter und Pächter sowie Investoren oder beauftragte Contractoren können sich die Förderung für Heizung und andere energetische Maßnahmen sichern.

Über BEG erfolgt Förderung von Heizungen, die eine CO2-Reduktion bewirken

Nur durch einen Umstieg auf effiziente und grüne Heizungsanlagen lassen sich umweltschädliche Emissionen reduzieren. | Foto: © Grzegorz Polak / Adobe Stock

Die Investition in eine neue Heizungsanlage lohnt sich somit für jeden – und zwar nicht nur wegen der staatlichen Unterstützung. Mit der modernen Technik ist auch eine Effizienzsteigerung verbunden, die Ihre Heizkosten sinken lässt. Und dann ist da natürlich der Umweltaspekt. Bei der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien zu setzen, verringert den Ausstoß von CO2 und trägt so zu einer Entlastung des Klimas bei. Lassen Sie sich also von einem Energie-Experten oder Fachbetrieb beraten, mit welcher Heizung Sie am effektivsten Ihr Haus, nicht aber den Planeten wärmen.

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