Veröffentlicht am Jan. 12, 2024

Das Gebäudeenergiegesetz 2024: Vorgaben zum Heizen und Dämmen

Wenn Sie ein Haus bauen oder sanieren wollen, haben Sie dabei Vorgaben zur Energieeffizienz einzuhalten. Seit dem 01.11.2020 finden Sie diese im Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Es soll dafür sorgen, dass in Gebäuden so wenig Energie wie möglich verbraucht wird und diese vorrangig regenerativen Quellen entstammt. Da die anfänglichen Regelungen jedoch die Wärmewende nicht wie gewünscht vorantrieben, wurden einige davon im Rahmen einer ersten GEG-Novelle 2023 noch einmal verschärft. Eine zweite – eigentlich erst für 2025 geplante – Novelle wird nun schon ein Jahr früher in Kraft treten und so die Art des Heizens nachhaltig verändern. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, was laut Gebäudeenergiegesetz 2024 bei Einbau und Sanieren von Heizungen zu beachten ist.
Ariane Müller
Dieser Artikel wurde von
Ariane Müller für www.heizungsfinder.de verfasst.
Heizung Neue Heizung Gebäudeenergiegesetz (GEG)
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Das GEG 2024 und die Heiztechnik

Für Schnellleser: Vorgaben zur Heiztechnik im Gebäudeenergiegesetz 2024
  • Neubauten:
    • in Neubaugebieten errichtet: nur Heizungen, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden
    • außerhalb von Neubaugebieten errichtet: es gelten die Regeln für Bestandsgebäude
  • Bestandsgebäude:
    • funktionstüchtige Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden
    • Ausnahmen: 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (nur Neu-Eigentümer)
    • kaputte Heizungen dürfen repariert werden
    • bei Havarie (Irreparabilität) darf vorübergehend wieder fossile Heizung eingebaut werden (max. 5 Jahre)
    • gilt auch, wenn Anschluss an im Aufbau befindliches Wärmenetz geplant ist (bis 31.12.2034)
    • sowie bei Umrüstung von dezentraler auf zentrale Heizung (max. 13 Jahre)
    • bis kommunale Wärmeplanung vorliegt, besteht freie Heizungswahl
    • aber: eine ab 1.1.2024 angeschaffte fossile Anlage muss ab 2029 zu einem gewissen Anteil mit Biomasse oder grünen bzw. blauem Wasserstoff betrieben werden
    • Ausnahme: Heizungen, die vor dem 19.04.2023 beauftragt und vor dem 19.10.2024 eingebaut wurden
    • vor Einbau neuer fossil betriebener Heizung muss Beratung zu Optionen und dem zu erwartenden Anstieg der CO2-Bepreisung erfolgen
    • mit Vorhandensein der kommunalen Wärmeplanung (spätestens 30.06.2028) müssen alle neuen Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (ab 1 Monat nach Bekanntgabe)
    • Ausnahmen: in sozialen Härtefällen können Sie von der Pflicht entbunden werden
    • Vermieter dürfen max. 10 % der Kosten des Heizungstausch (abzüglich erhaltener Fördersumme) auf Mieter umlegen (max. 50 Cent je m2 u. Monat)
    • Inspektionen bei Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern sollen effizienten Betrieb garantieren

Einführung des GEG

Abgekürzt GEG, ist der Begriff „Gebäudeenergiegesetz“ selbst eine Kurzform, und zwar für das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Entwickelt wurde es, um die Inhalte von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk zusammenzufassen. Dabei wurden die dortigen Vorschriften ohne große Veränderungen übernommen.

Neben einer Lichtung des Paragrafendschungels zielte die Einführung des GEG am 1. November 2020 auch auf die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED ab. So bedurfte es einer Festlegung von Standards, um u. a. dafür zu sorgen, dass – wie in Artikel 9 des EPBD vorgeschrieben – ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude (Endenergiebedarf von max. 45 - 60 kWh/qm) errichtet werden.

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?

Und auch für die Wärmewende in Deutschland ist das GEG von zentraler Bedeutung. Zielt es doch darauf ab, dass im Gebäudesektor weniger Energie verbraucht wird und dass diese verstärkt aus erneuerbaren Quellen stammt. Dafür liefert das Gebäudeenergiegesetz Vorgaben zur energetischen Qualität von beheizten oder klimatisierten Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden, deren Nutzfläche größer als 50 qm ist. Jene sind bei deren Errichtung oder Sanierung zu berücksichtigen und umfassen neben Anforderungen an die Heiz- und Klimatechnik auch Mindeststandards für die Wärmedämmung und den Hitzeschutz.

Vom GEG ausgenommen sind:

  • Betriebsgebäude zur Aufzucht und Haltung von Tieren
  • zweckbedingt lange offenstehende Betriebsgebäude
  • unterirdische Bauwerke und Unterglasanlagen
  • Traglufthallen, Zelte und zeitweise errichtete Gebäude
  • Kirchen und andere Gebäude für religiöse Zwecke
  • Wohngebäude mit begrenzter jährlicher Nutzungsdauer
  • Gebäude mit Innentemperaturen von unter 12 Grad Celsius

Transmissionswärmeverlust & Primärenergiebedarf

Zwei Werte spielen im Gebäudeenergiegesetz eine entscheidende Rolle: der Transmissionswärmeverlust und der Primärenergiebedarf. Die Vorgaben zum Transmissionswärmeverlust beziehen sich dabei auf die Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Türen, Dach) und deren Dämmstandard und Dichtheit. Je schlechter es nämlich um diese bestellt ist, desto mehr Heizwärme kann ungenutzt nach draußen entweichen.

Das Referenzgebäude

Das Konzept des Referenzgebäudes wurde mit der EnEv eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Art virtuelles Hilfsgebäude, welches in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung der realen Immobilie entspricht. Mit ihm wird festgelegt, wie hoch bei dieser der Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste der einzelnen Bauteile maximal ausfallen dürfen. Die jeweiligen Anforderungen sind im GEG in Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude) genauer definiert.

Je mehr Wärme verloren geht, desto mehr muss während der kalten Tage nachgeheizt werden. Und während der heißen Tage kommt es bei unzureichender Dämmung zu einem Eindringen der heißen Luft, was ein anschließendes Kühlen der Innenräume erforderlich macht. Sowohl fürs Heizen als auch fürs Kühlen wird dann natürlich Energie benötigt. Inwiefern sich deren Nutzung auf die CO2-Bilanz auswirkt, drückt der Primärenergiebedarf aus. 

Für seine Berechnung wird nicht nur geschaut, wie hoch der Bedarf an Energie zum Heizen und Kühlen sowie zur Wohnraumlüftung und Warmwasserbereitung ist, sondern auch woher diese stammt. So verursachen die einzelnen Energieträger ja nicht nur während der Nutzung unterschiedlich hohe Mengen an Emissionen. Sie bringen auch bereits einen mehr oder weniger großen „Rucksack“ an Emissionen mit sich. Denn um einen Energieträger nutzbar zu machen, muss er zunächst einmal gewonnen und dann teils noch umgewandelt und transportiert werden. Hierfür kommen häufig fossil betriebene Maschinen zum Einsatz. Dieser Rucksack fließt als daher als Primärenergiefaktor in die Berechnung ein (GEG Anlage 4).

EnergieträgerPrimärenergiefaktor
Solarenergie0
Holz (Pellets, Hackschnitzel)0,2
Erdgas, Flüssiggas1,1
Heizöl1,1
Steinkohle, Braunkohle1,1 bzw. 1,2
Nah- u. Fernwärme aus Heizwerken0,1 bzw. 1,3
Nah- u. Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung0 bzw. 1,7
Fernwärme aus Großwärmepumpen (ab 500 kW)1,2
Strom1,8

Vorschriften des GEG für Neubauten

Der Fokus des GEG liegt vor allem auf dem Neubaubereich. Denn es soll sichergestellt werden, dass neu errichtete Häuser über möglichst hohe Effizienzstandards verfügen und somit den deutschen Energieverbrauch nicht noch weiter erhöhen. Aus diesem Grund gilt seit 2023 für alle Neubauten der Effizienzhaus-Standard 55. Ihr Primärenergiebedarf darf also nur maximal 55 % des Referenzgebäudes betragen.

Hierbei lässt sich auch Strom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage anrechnen (§ 23). Dafür wird einfach der monatliche Stromertrag vom Gebäudeenergiebedarf abgezogen. Seit 2023 ist dies sogar bei Volleinspeisung möglich. Sie müssen ihren Strom also nicht einmal selbst verbrauchen, um ihn in die Berechnung des Primärenergiebedarfs einfließen lassen zu können.

Neubau-Förderung

Strikter als die Anforderungen im GEG sind die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der BEG. Damit Sie über das Programm "Klimafreundlicher Neubau" einen zinsgünstigen Kredit von der KfW erhalten, muss Ihr Haus den Effizienzhausstandard 40 aufweisen – also einen Primärenergiebedarf von maximal 40 % des Referenzgebäudes haben. Außerdem darf es nur mittels erneuerbarer Energien beheizt werden. Und es gilt, gewisse Nachhaltigkeitsstandards einzuhalten.

Ab 2024 mindestens 65 % EE

Zum Erreichen des vorgegebenen Primärenergiebedarfs müssen bereits heute beim Heizen erneuerbare Energien zu gewissen Anteilen zum Einsatz kommen (§§ 34–45). Mit der zweiten GEG-Novelle entfallen diese Vorgaben. Stattdessen gilt ab 2024 allgemein, dass Neubauten nur noch mit Heizungen ausgestattet werden dürfen, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Realisieren lässt sich diese Anforderung mit verschiedenen Heiztechnologien (§§ 71 a–h):

Diese Auflage gilt allerdings nur für in ausgewiesenen Neubaugebieten errichtete Gebäude. Häuser, die außerhalb von Neubaugebieten entstehen, werden dagegen wie Bestandsbauten eingestuft und lassen somit bei der Heizungswahl zunächst ein paar Ausnahmeregelungen zu.

Hausbau nur nach den Vorschriften des GEG 2024

Wird ein Haus neu errichtet, muss dies unter Einhaltung der GEG-Vorschriften geschehen. | Foto: © Jarama / Pixabay

Vorschriften des GEG für Altbauten

Eigentümer von Bestandsgebäuden unterliegen laut Gebäudeenergiegesetz nur wenigen Anforderungen. So werden in erster Linie Neubesitzer eines solchen in die Pflicht genommen. Wer also einen vor dem 1. Februar 2002 errichteten Altbau übernimmt, muss innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag gewisse Sanierungsmaßnahmen durchführen:

Austausch alter Heizkessel

§ 72 des GEG beinhaltet eine Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, wenn diese seit mindestens 30 Jahren in Betrieb sind. Da Verschleiß und veraltete Technik sie ineffizient haben werden lassen, sind sie durch moderne Wärmeerzeuger zu ersetzen. Auf diese Weise kann bis zu 30 % Energie eingespart werden.

Isolierung der Rohrleitungen

Damit die erzeugte Wärme nicht ungenutzt verloren geht, schreibt § 69 des GEG eine Dämmung der von warmem Heiz- oder Brauchwasser durchströmten Rohrleitungen in beheizten Räumen wie dem Keller vor. Die Dicke der Isolierung richtet sich dabei nach dem Innendurchmesser des jeweiligen Rohrs und der Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs.

Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke

Da ein großer Teil Wärmeenergie über das Dach entweichen kann, ist laut § 47 des GEG eine Dachdämmung erforderlich. Im Falle eines unbeheizten Dachbodens reicht es auch aus, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Ziel dabei ist es, dass fortan nur noch maximal 0,24 Watt je qm und Kelvin auf diesem Weg nach draußen dringen. 

Entsprechende Maßnahmen haben Sie nur dann nicht durchzuführen, wenn es keinen Zugang zum Dachgeschoss gibt, eine Umsetzung technisch nicht möglich ist oder Sie Ihr Haus weniger als 4 Monate im Jahr auf über 19 °C erwärmen.

Einhalten von Mindeststandards bei umfassenden Sanierungen

Zusätzlich zu diesen Nachrüstpflichten finden sich im Gebäudeenergiegesetz auch Vorschriften für Bestandsgebäude, bei denen eine freiwillige Sanierung vorgenommen wird. Wenn Sie also mehr als 10 % eines Außenbauteils erneuern (z. B. die Fenster tauschen oder die Fassade neu verputzen), müssen Sie dafür sorgen, dass dieses anschließend gewisse energetische Mindeststandards einhält (§ 48). Welche das sind, verrät Ihnen das GEG in Anlage 7. Auf jeden Fall darf sich durch die Modernisierung die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtern (§ 46).

Pflicht zum Energieausweis

Da gerade Altbauten oft sanierungsbedürftig sind, ohne dass man ihnen ihre Makel auf den ersten Blick ansieht, verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz auch dazu, im Falle von Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie für diese einen Energieausweis vorliegen zu haben (§ 80). Dadurch ermöglicht das GEG Interessenten eine Einschätzung, mit welchen Energiekosten sie rechnen können. 

Damit diese dazu auch in der Lage sind, muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern zusätzlich noch informatives Gespräch mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person stattfinden. Welche Angaben ein Energieausweis unbedingt enthalten muss, ist in § 85 festgehalten. § 87 des GEG regelt derweil, welche Informationen in Immobilienanzeigen anzugeben sind.

Bei Verkauf oder Vermietung eines Hauses muss laut Gebäudeenergiegesetz ein Energieausweis vorgelegt werden.

Gerade Interessenten von Altbauten profitieren von der GEG-Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises, der ihnen verrät, wie es um deren energetische Qualität bestellt ist. | Bild: © Ingo Bartussek / Adobe Stock

Neuregelung des Heizungstauschs im GEG 2024

Wovon künftig alle Altbau-Besitzer betroffen sein werden, sind die ab 01.01.2024 geltenden Regeln zum Heizungstausch. Derzeit wird der Gebäudebestand noch zu rund 75 % mittels fossiler Energieträger beheizt (ca. 50 % Erdgas u. 25 % Heizöl). Da diese, wie oben erwähnt, für hohe CO2-Ausstöße sorgen, sollen sie nur noch bis maximal Ende 2044 zum Einsatz kommen (§ 72 Abs. 4). 

Angesichts der Tatsache, dass Heizungen meist eine Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren haben, muss also in den kommenden Jahren bereits mit dem Einbau regenerativ betriebener Heizungen begonnen werden. Daher gilt auch für Altbauten, dass ab 2024 alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. 

Da ein Heizungswechsel aber häufig mit größeren Umbaumaßnahmen und somit auch höheren Investitionskosten einhergeht, sieht das Gebäudeenergiegesetz 2024 sowohl verschiedene Erfüllungsoptionen als auch Übergangsfristen und Ausnahmen in Härtefällen vor.

Kein Austausch funktionstüchtiger bzw. reparierbarer Heizungen

Entgegen der von manchen Medien und Politikern verbreiteten Schreckensmeldungen (Stichworte „Heizungsgesetz“ und „Heizungshammer“) findet ab 2024 kein staatlich verordnetes Heizungsrausreißen statt. Bestehende Heizungsanlagen dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie es ihre Funktionstüchtigkeit erlaubt. Ausnahmen bleiben hier die oben erwähnten Konstanttemperaturkessel.

Und selbst ein Schaden zieht nicht automatisch einen Austausch nach sich. So darf weiterhin auch bei fossilen Heizungen eine Reparatur durchgeführt werden, um deren Betriebslaufzeit zu verlängern.

Neue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie

Erst, wenn ein Weiterbetrieb der alten Heizung nicht mehr möglich ist bzw. zu unwirtschaftlich wäre, greift die mit dem GEG 2024 eingeführte 65 %-EE-Vorgabe. So ist bei einem Heizungstausch darauf zu achten, dass der neue Wärmeerzeuger sich zu mindestens 65 % eines regenerativen Energieträgers bedient. Hierbei wird auf Technologieoffenheit gesetzt – es kommen also mehrere Heiztechnologien zur Umsetzung infrage (§§ 71 a–h):

Ausnahmen von dieser Regelung bilden Heizungsanlagen, die vor dem Kabinettsbeschluss der GEG-Änderung (19.04.2023) beauftragt wurden und innerhalb von 18 Monaten nach Beauftragung eingebaut werden.

Übergangslösungen bei Heizungshavarien, geplantem Anschluss an Wärmenetz und Austausch von Gasetagenheizung o. Einzelraumfeuerungen

Nicht immer jedoch lässt sich der Heizungswechsel mit genügend Vorlaufzeit planen. Kommt es zu einem plötzlichen und irreparablen Heizungsausfall (= Havarie), ist schnelles Handeln erforderlich. Da allerdings nicht immer sofort eine neue Heizung und ein entsprechend qualifizierter Handwerker zur Verfügung stehen, darf in so einem Fall vorübergehend wieder eine (ggf. gebrauchte) fossile Heizung eingebaut werden (§ 71 i). Diese dürfen Sie dann bis zu 5 Jahre betreiben und haben somit genug Zeit, die nötigen Schritte für den Umstieg auf ein regeneratives Heizsystem einzuleiten.

Ähnlich verhält es beim Ausfall einer Gasetagenheizung oder einer Einzelraumfeuerung. Innerhalb der 5 Jahre, in denen Sie noch einmal eine fossil betriebene Heizung einsetzen, können Sie dann entscheiden: Soll weiterhin dezentral geheizt werden oder wollen Sie Ihr Haus auf eine Zentralheizung umrüsten lassen? Fällt Ihre Wahl auf letzteres, bekommen Sie dann noch weitere 8 Jahre Zeit, die Umrüstung umzusetzen (§ 71l).

Wenn Sie den Anschluss an ein Wärmenetz planen, dieser aktuell technisch jedoch noch nicht möglich ist, bleibt Ihnen sogar eine Übergangsfrist von 10 Jahren (§ 71j). Spätestens bis zum 31.12.2034 muss das Gasverteilnetz dann aber auf Wasserstoff umgestellt worden sein. Schon vor Einbau der Übergangslösung müssen Sie einen entsprechenden Liefervertrag abschließen.

Warten bis zur Wärmeplanung

Ob ein örtliches Wärmenetz zur Verfügung gestellt werden kann, wird derzeit noch von vielen Kommunen evaluiert. Solange diese Kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen ist, brauchen Sie sich noch nicht auf Ihre zukünftige Heizart festlegen. Vorher dürfen Sie also erneut eine fossil betriebene Heizung einbauen

Neben der Tatsache, dass Sie diese dann nur bis Ende 2044 betreiben dürfen, müssen Sie noch eine weitere Auflage beachten: Ab 2029 muss in fossilen Anlagen ein gewisser Anteil an Biogas (z. B. Biomethan) oder blauem bzw. grünem Wasserstoff zum Einsatz kommen (2029: 15 %, 2035: 30 %, 2040: 60%). Sofern die Ersatz-Heizung bis dahin also nicht ausgebaut oder um eine Wärmepumpe ergänzt wurde, muss es sich dann also um eine Gasheizung, die H2-ready ist, handeln. Außerdem muss dann auch die entsprechende Infrastruktur (z. B. Wasserstoffnetze) zur Verfügung stehen (§ 71k).

Beratungspflicht

Bevor Sie sich erneut eine Heizungsanlage einbauen lassen, die sich eines festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffs bedient, muss ein Beratungsgespräch mit einem Experten (z. B. Installateur, Energieberater oder Schornsteinfegerin) erfolgen. So soll sichergestellt werden, dass Sie sich auch wirklich bewusst sind, was in diesem Fall auf Sie zukommen kann. Dies betrifft nicht nur die ab 2029 geforderte Integration von erneuerbaren Brennstoffen, sondern auch die sehr wahrscheinlich stark steigenden Brennstoffkosten. Denn ab 2027 unterliegt die CO2-Abgabe keinem festgelegten Preis mehr. Der Handel mit begrenzten Emissionszertifikaten wird dann über ihre Höhe entscheiden. Bisher gibt es zwar nur Spekulationen, wie stark sie dadurch ansteigen könnte. Es ist aber wohl beim Brennstoffkauf mit Mehrkosten von jährlich mehreren hundert Euro auszugehen.

Bis wann die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein muss, richtet sich nach der Einwohnerzahl. So haben Großstädte (ab 100.000 Einwohner) dafür bis zum 30.06.2026 Zeit. Bei kleineren Kommunen (bis 100.000 Einwohner) darf sie bis zum 30.06.2028 dauern. Einen Monat, nachdem eine Kommune ihre Wärmeplanung bekannt gegeben hat, ist die 65 %-EE-Vorgabe beim Heizungstausch dann aber für alle ihre Einwohner bindend. In jedem Fall gilt diese nach Ablauf der genannten Fristen – unabhängig davon, ob die Gemeinde bis dahin eine Wärmeplanung erstellt hat oder nicht (§ 71 Abs. 8).

Ausnahmen bei sozialer Härte

Befreit davon werden kann nur, wer nachgewiesen nicht in der Lage ist, ein neues Heizsystem einbauen zu lassen. Gründe hierfür können persönliche Umstände oder das Beziehen von einkommensabhängigen Sozialleistungen seit mindestens 6 Monaten sein (§ 102).

Ans GEG 2024 angepasstes Förderkonzept

Da durch die GEG-Novelle ab 2024 mehr Bürger mit höheren Ausgaben beim Heizungstausch rechnen müssen, wurde auch die Heizungsförderung im Rahmen der BEG überarbeitet. Ende September sollen die neuen Konditionen beschlossen werden. Geplant ist ein Bausatz aus Grundförderung und zwei möglichen Boni, wobei die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro gedeckelt sind:

  • Grundfördersatz (30 %): bis zu 9.000 Euro
  • Einkommensbonus (30 %): bis zu 9.000 Euro (für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro)
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 %): bis zu 6.000 Euro (bei der Umrüstung einer Öl-, Gasetagen- oder Nachtspeicher- sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung bis spätestens Ende 2028)

-> Maximal ist eine Förderung von 70 % der Investitionskosten (max. 21.000 Euro) möglich.

Schutz von Mietern

Wer selbst keine Immobilie besitzt, unterliegt bei der Heizungswahl den Entscheidungen seines Vermieters/seiner Vermieterin. So soll natürlich auch in Mehrfamilienhäusern regenerative Heiztechnik einziehen. Die Kosten für deren Anschaffung und Installation soll jedoch zu keiner Mietpreisexplosion führen. Daher enthält das Gebäudeenergiegesetz 2024 auch eine diesbezügliche Deckelung: 

Vermieter dürfen maximal 10 % der Investitionskosten auf ihre Mieter umlegen. Haben sie für den Heizungstausch staatliche Förderung in Anspruch genommen, ist diese von der Gesamtsumme abzuziehen. Außerdem darf der monatliche Mietaufschlag in den ersten 6 Jahren nur maximal 50 Cent je Quadratmeter betragen.

Und auch vor zu hohen Heizkosten sollen Mieter bewahrt werden. Diese können auftreten, wenn eine Heizungsanlage nicht einwandfrei funktioniert. Um dem vorzubeugen, schreibt das GEG (§ 60) bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten deren Überprüfung sowie die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs vor:

  • vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt: bis zum 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen
  • nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt: vor Ablauf des 16. Dienstjahres einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen
  • nach dem 31.12.2023 eingebaute oder aufgestellte Wärmepumpen: spätestens alle zwei Jahre einer Betriebsprüfung zu unterziehen

Gebäudeenergiegesetz – Zusammenfassung

Mit dem GEG wurde die Gesetzgebung im Bereich „Einsparen von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien“ reformiert. So soll die energetische Qualität von Gebäuden gesteigert und dadurch der Verbrauch fossiler Brennstoffe gesenkt werden. Insbesondere beim Errichten von Neubauten sind hohe Mindeststandards einzuhalten. So ist eine dichte und gut gedämmte Gebäudehülle ist vorgeschrieben, um Transmissionswärmeverluste zu vermeiden.

Das Verringern des CO₂-Ausstoßes sieht das Gebäudeenergiegesetz auch für Bestandsgebäude vor. So gilt es bei deren Übernahme alte Heizkessel auszutauschen sowie Heiz- und Warmwasserleitungen und das Dach bzw. die oberste Geschossdecke zu dämmen. Ab 2024 macht es auch Vorgaben zum Einbau neuer Heizungen. So dürfen dann nur noch Anlagen installiert werden, deren Betrieb zu mindestens 65 % mit regenerativen Energieträgern erfolgt.

Werden Außenbauteile wie die Fassade saniert, sollte dies ebenfalls zu einer energetischen Verbesserung führen. Des Weiteren verpflichtet das GEG zur Vorlage von Energieausweisen und schreibt vor, welche Angaben darin festzuhalten sind. Dies soll auch dazu führen, dass mehr Immobilien saniert werden, um deren Attraktivität für Käufer und Mieter zu steigern. So liegt gerade im Gebäudebestand ein hohes Energieeinsparpotenzial.

Bei Fragen zu GEG-konformer Heiztechnik kann Ihnen ein Heizungsfachbetrieb weiterhelfen.

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