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Keine generelle Austauschpflicht: Handelt es sich bei Deiner Öl- oder Gasheizung um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, darfst Du sie weiterbetreiben und bei Defekt auch reparieren lassen.
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Nur ineffiziente Oldtimer auszutauschen: Heizt Du hingegen mit einem Konstanttemperaturkessel, musst Du diesen austauschen, sobald er älter als 30 Jahre ist (GEG § 72).
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Ausnahme für langjährige Eigentümer: Wohntest Du bereits am 01.02.2002 in deinem Ein- oder Zweifamilienhaus, gilt für Deine Heizung Bestandsschutz.
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Enddatum für fossile Heizungen: Ab 2045 haben alle Gas- und Ölheizungen Betriebsverbot.
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65 %-Vorgabe für neue Heizung: Künftig sollen nur noch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut werden. Je nach Zustand Deines Hauses hast Du verschiedene Optionen.
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Hohe Förderung für neue Heizungen: Beim Umstieg auf erneuerbare Energien unterstützt Dich der Staat mit einem Zuschuss von bis zu 70 % sowie zinsgünstigen Krediten.
➤ Unabhängig davon, ob die Austauschpflicht bei Deiner Heizung greift oder nicht: Je länger sie in Betrieb ist, desto ineffizienter arbeitet sie und desto höher fallen Deine Heizkosten aus. Warte nicht, bis ein Defekt Dich überstürzt zum Austausch zwingt. Plane Deinen Heizungswechsel bereits jetzt. Dann profitierst Du auch von den derzeit hohen Fördergeldern. Hilfe bei Heizungswahl und Förderantrag bekommst Du bei einem Heizungsfachbetrieb.
Was Du zur Austauschpflicht bei Heizungen wissen musst
Nach 30 Jahren ist Schluss: Pflicht zum Austausch veralteter Heiztechnik
Die Austauschpflicht gibt es bereits seit 2002. Ihr Ziel: Konstanttemperaturkessel aus dem Verkehr zu ziehen, die länger als 30 Jahre in Betrieb waren. stellen ununterbrochen sehr hohe Temperaturen von 70–90 Grad Celsius bereit – selbst dann, wenn Du keine Wärme benötigst. Sie verschwenden also einiges an Energie. Das ist weder für Deinen Geldbeutel noch für die Umwelt gut.
Die 30-Jahre-Regel findet sich daher auch als eine der Sanierungspflichten in der aktuellen Auflage des Gebäudenergiegesetzes (GEG) – und zwar in § 72. Betroffen davon sind alle Konstanttemperaturkessel, die Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas nutzen und eine Nennleistung zwischen 4 und 400 kW haben.
Ausnahmen: Nicht betroffen von der Austauschpflicht sind modernere Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sowie Hybridheizungen, bei denen eine Wärmepumpe oder Solarthermie-Anlage mindestens 65 % der Wärme bereitstellt.
Die Austauschpflicht für Heizungen gilt auch für Mehrfamilienhäuser. Eine besondere Situation stellen Gasetagenheizungen dar. Soll das Mietshaus auf ein zentrales Heizsystem umgerüstet werden, bleiben bis zu 13 Jahre Zeit für die Umsetzung.
Für Vermieter können die Kosten für den Heizungstausch auf die Mieter umlegen. Allerdings ist die Mieterhöhung gedeckelt: Sie darf maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen. Zudem muss der Vermieter erhaltene staatliche Förderungen von den umlegbaren Kosten abziehen. Dies stellt sicher, dass Mieter nicht doppelt belastet werden.
So erfährst du, ob deine Heizung von der Austauschpflicht betroffen ist
Ob Dein Heizkessel unter die Austauschpflicht fällt, teilt dir Dein Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau mit. Dann heißt es, schnell handeln. Denn sonst droht Dir ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Es gibt jedoch Wege, schon vorher in Erfahrung zu bringen, wie es um Art und Alter Deiner Heizung bestellt ist. So unterscheiden sich die Heizkessel in ihrer Arbeitsweise und ihren Komponenten:
| Kesseltyp | Typische Merkmale | Typisches Baujahr | Betroffen von 30-Jahre-Pflicht? |
| Konstanttemperaturkessel | keine Anpassung der Kesseltemperatur, kein Außentemperatursensor, dauerhaft hohe Betriebstemperatur (70-90°C) | bis ca. 1990 | Ja |
| Niedertemperaturkessel | arbeitet mit variablen Temperaturen (z. B. 35-70°C), hat meist einen Außentemperatursensor und ein metallisches Abgasrohr | ab ca. 1985 | Nein |
| Brennwertkessel | nutzt Abgaswärme, benötigt einen Kondensatablauf, Abgasrohr meist aus Kunststoff oder Edelstahl | ab ca. 1995 | Nein |
Auch ein Blick auf das am Kessel angebrachte Typenschild kann Aufschluss geben. Sollte es nicht mehr lesbar oder vorhanden sein, sind das Schornsteinfegerprotokoll, die Rechnung, Bauunterlagen oder Datenblätter eine gute Informationsquelle. Kannst Du auch diese Dokumente nicht auftreiben, bleibt Dir noch ein Gespräch mit Deinem Servicetechniker.
Langjährige Hausbesitzer nicht zum Austausch verpflichtet
Fällt Dein Heizkessel unter die Austauschpflicht, heißt das nicht in jedem Fall, dass Du ihn auch austauschen musst. Denn § 73 des GEG hält eine Ausnahmeregelung bereit. Sie gilt, wenn Du Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bist und bereits am 1. Februar 2002 dort gewohnt hast.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Die Austauschpflicht greift bei Dir, wenn Du nach dem 01.02.2002 in den Besitz der Immobilie gelangt bist – sei es durch Erbe, Schenkung oder Kauf. Denn mit einem Eigentümerwechsel erlischt der Bestandsschutz. Du hast dann eine Frist von zwei Jahren, um die Heizung zu tauschen.
Sollte ein Heizungstausch für Dich eine „unbillige Härte“ darstellen, kannst Du bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Befreiung stellen. Nach § 102 GEG kann dies der Fall sein, wenn:
- die Kosten für die Heizung den Wert Deines Hauses übersteigen.
- Du seit mindestens sechs Monaten Sozialleistungen wie Wohngeld beziehst.
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besondere persönliche Umstände wie hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung den Tausch unzumutbar machen.
Die Behörde prüft jeden Fall individuell.
2045 keine Betriebserlaubnis für Gas- und Ölheizungen mehr
Neben der 30-Jahre-Regel enthält § 72 noch eine weitere Vorgabe: So darfst Du nur noch bis zum 31.12.2044 mit Öl oder Gas heizen – unabhängig davon, was für einen Heizkessel Du hast. Also auch, wenn Deine Heizung nicht unter die sofortige Austauschpflicht fällt: Ihre Tage sind gezählt. Denn ab 2045 herrscht Betriebsverbot für Heizungen, die fossile Brennstoffe nutzen. Spätestens dann musst Du Deine Gasheizung austauschen.
Auch ohne Austauschpflicht Heizungswechsel oft sinnvoll
Selbst, wenn Dir noch etwas Zeit bleibt, Deine Heizung auszutauschen, kann sich bereits jetzt ein Wechsel für Dich lohnen:
Verschleiß macht verschwenderisch
Eine Heizung hat eine durchschnittliche Lebensdauer von etwa 15 bis 20 Jahren. Je älter sie ist, desto ineffizienter arbeitet sie in der Regel. Denn Verschleiß an Bauteilen, Verkalkungen oder Ablagerungen führen dazu, dass die Heizung für die gleiche Wärmeleistung mehr Energie benötigt. Das bedeutet höhere Betriebskosten und eine schlechtere Umweltbilanz.
Effizienz rauf, Kosten runter
Moderne Heizsysteme – insbesondere jene auf Basis erneuerbaren Energien – sind wesentlich effizienter und senken durch ihren geringeren Energieverbrauch Deine Heizkosten. Denn während Deine alte Öl- oder Gasheizung nur 70–80 % der zugeführten Energie in Wärme verwandelt, kommt eine Luftwärmepumpe auf einen Wirkungsgrad von 300 %. Und dafür sind noch nicht einmal große Sanierungsmaßnahmen nötig. So hat eine Untersuchung des Umweltbundesamtes aus dem November 2024 gezeigt, dass Wärmepumpen dies auch in Kombination mit Heizkörpern schaffen. Noch effizienter und sparsamer arbeiten sie allerdings, wenn Du Deine alten Heizkörper durch größere ersetzen lässt. Auch von einem hydraulischen Abgleich profitiert Dein Heizsystem.
Heizungswechsel steigert Hauswert
Eine moderne, energieeffiziente Heizungsanlage steigert den Wert Deiner Immobilie und macht sie attraktiver für potenzielle Käufer – falls Du planst, Dein Haus zu verkaufen. Eine Heizung, die bereits in die Jahre gekommen ist, kann hingegen den Verkauf erschweren oder den Preis mindern.
65 %-Vorgabe für neue Heizungen: Was eignet sich als Ersatz?
Das GEG enthält in Bezug auf Heizungen nicht nur die Austauschpflicht. Seit 2024 legt es auch fest, welche Heizungen neu installiert werden dürfen. So findet sich in § 71 des GEG die 65 %-Vorgabe. Diese besagt, dass Du künftig nur noch Anlagen einbauen darfst, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien nutzen.
Welche Heiztechnik für welches Haus?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Heizung vor, sondern nennt nur die möglichen Optionen, die diese Vorgabe erfüllen. Welche Heiztechnik sich am besten für Dein Haus eignet, hängt stark von dessen energetischem Zustand ab. Eine individuelle Energieberatung ist daher unerlässlich. Hier hast Du eine erste Orientierung:
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Für Neubauten und gut gedämmte Bestandsgebäude: Hier werden nur niedrige Vorlauftemperaturen benötigt, was für Wärmepumpen optimal ist. Stromdirektheizungen wie Infrarot-Paneele sind als Alleinheizungen nur in Gebäuden mit höchstem Dämmstandard (z. B. Effizienzhaus 40) zulässig.
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Für unsanierte oder teilsanierte Altbauten: Ist die Heizlast nicht zu hoch, können auch hier Wärmepumpen funktionieren. Oft sind dafür einzelne Heizkörper auszutauschen. Eine Hybridheizung, die eine Wärmepumpe mit einem fossilen Kessel für sehr kalte Tage kombiniert, kann hier ebenfalls eine sinnvolle Lösung sein. Auch eine Biomasseheizung (z. B. mit Pellets) ist eine Option, erfordert aber ausreichend Platz für die Lagerung des Brennstoffs.
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Für Gebäude in dicht besiedelten, städtischen Gebieten: Ist der Anschluss an ein Wärmenetz möglich, stellt Fernwärme oft die einfachste und praktischste Lösung dar. Ein Nachteil kann allerdings die Abhängigkeit vom lokalen Anbieter sein.
Der Einbau einer auf Wasserstoff umrüstbaren Gasheizung ist nur unter strengen Auflagen möglich. Es muss ein verbindlicher Fahrplan des Netzbetreibers zur Umstellung auf Wasserstoff vorliegen, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde. Scheitert dieser Plan, musst Du die 65-%-Vorgabe auf eigene Kosten anders erfüllen. Ein H2-Ready-Gaskessel stellt somit eine Wette auf die Zukunft der Infrastruktur dar.
Bis zur Wärmeplanung noch neue Gas- oder Ölheizung möglich
Die 65 %-Vorgabe ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Das ist ein Zukunftsplan Deiner Stadt oder Gemeinde, der festlegt, wo zum Beispiel ein Fernwärmenetz ausgebaut wird. Erst, wenn er vorliegt, hast Du einen Überblick über all Deine Optionen.
Das kann jedoch noch ein wenig dauern. Denn noch haben die Kommunen etwas Zeit, um ihre Wärmeplanung vorzulegen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026, kleinere Orte mit bis zu 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028.
Die 65 %-Vorgabe ist somit in vielen Kommunen noch nicht in Kraft. Das bedeutet: Aktuell darfst Du noch einmal eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen. Dieser Einbau ist allerdings an eine verpflichtende Beratung durch einen Heizungsfachbetrieb oder Energieberater geknüpft. Denn wenn Du dich jetzt erneut für etwa 20 Jahre auf eine fossile Heizung festlegst, kann es teuer werden:
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Steigende CO2-Abgabe: Ab 2027 ist die CO2-Steuer nicht mehr staatlich gedeckelt, sondern unterliegt dem internationalen Emissionshandel. Die Preise für Öl und Gas dürften daher in den nächsten Jahren kräftig ansteigen.
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Steigender Anteil erneuerbarer Brennstoffe: Künftig darfst Du eine fossile Heizung nicht mehr allein mit Erdgas oder Heizöl betreiben. Ab 2029 muss dein Brennstoff einen erneuerbaren Anteil haben, zum Beispiel Biogas. Die Staffelung beginnt mit 15 % ab 2029 und steigt bis auf 60 % ab 2040. Da Bio-Brennstoffe in der Herstellung teurer sind, führt auch diese Pflicht zu höheren Preisen.
Entscheidet sich Deine Kommune im Rahmen der Wärmeplanung für den Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes, kann das zu einem Anschlusszwang führen. Denn es braucht eine ausreichende Anzahl an Abnehmern, um den Netzausbau rentabel zu machen. Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien wie Wärmepumpen sind jedoch von diesem Anschlusszwang ausgenommen. Baust Du also bereits vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung eine Wärmepumpe ein, brauchst Du keine Sorge zu haben, dass Du zum Umstieg auf Fernwärme gezwungen wirst (Rechtsgutachten des Bundesverband Wärmepumpe).
Heizungstausch dank Förderung oft billiger als gedacht
Der Umstieg auf eine umweltfreundliche Heizung ist keine kleine Investition, aber der Staat hilft Dir mit Zuschüssen von 30–70 %. Sie lassen die Kosten für den Tausch erheblich sinken. Erhältlich ist die Heizungsförderung über die KfW.
| Förderkomponente | Höhe des Bonus | Bedingungen |
| Grundförderung | 30 % | für alle Antragsteller beim Tausch einer alten fossilen Heizung |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 20 % | nur für selbstnutzende Eigentümer bei frühzeitigem Tausch einer funktionierenden fossilen Heizung (Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein) |
| Einkommens-Bonus | 30 % | nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr |
| Effizienz-Bonus | 5 % | für besonders effiziente Wärmepumpen, z. B. mit natürlichem Kältemittel oder mit Grundwasser bzw. Erdreich als Wärmequelle |
| Maximaler Fördersatz | 70 % | Die Förderung ist auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt. |
Bei einem Einfamilienhaus beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten 30.000 Euro. Du erhältst also einen Zuschuss von bis zu 21.000 Euro. Für besonders emissionsarme Biomasseheizungen gibt es zusätzlich einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro.
Wichtig: Den Antrag musst Du vor Beginn der Sanierungsmaßnahme stellen. Ein Energieberater oder Heizungsfachbetrieb kann Dich dabei unterstützen.
Fazit: Heizungstausch lohnt auch ohne Pflicht
Die gesetzliche Austauschpflicht gilt nur für eine kleine Gruppe von Heizkesseln. Doch auch, wenn Deine Heizung nicht davon betroffen ist, kann sich ihr Austausch lohnen. Denn schon lange, bevor sie ihr 30. Dienstjahr erreicht hat, arbeitet eine Heizung nicht mehr effizient. Du verbrauchst also mehr Energie und bezahlst mehr für Deine Wärme als nötig.
Die Frage ist daher nicht, ob, sondern wann sich der Heizungstausch für Dich lohnt. Die Rechnung ist einfach: hoher staatlicher Zuschuss + sinkende Heizkosten + vermiedene CO₂-Kosten = eine kluge Investition.
Denn während die Kosten für Öl und Gas durch die steigende CO₂-Abgabe in Zukunft weiter zunehmen werden, machst Du Dich mit einer erneuerbaren Heizung unabhängig von diesen Preissprüngen. Zusätzlich profitierst Du von mehr Wohnkomfort und einem höheren Immobilienwert.
Meine Gasheizung war 30 Jahre alt, als ich sie austauschen ließ – ein Niedertemperaturkessel, also nicht von der Austauschpflicht betroffen. Doch nachdem sie zweimal am Wochenende ausgefallen war und mich hatte frieren lassen, wusste ich, dass es Zeit für ein moderneres System ist. Beim ersten Ausfall musste der Service-Techniker zunächst die Bedienungsanleitung studieren, da er noch nie etwas von dem alten Modell gehört hatte.
Es dauerte ein paar Monate, bis meine neue Heizung verfügbar war. Warte also besser nicht, bis ein Defekt Dich zu einem schnellen Heizungstausch zwingt. Denn der ist selten schnell durchführbar. Geh das Projekt „Neue Heizung“ an, solange Deine alte noch funktioniert und Du Dich in Ruhe zu Deinen Optionen beraten lassen kannst. Hole Angebote von mehreren Fachbetrieben ein: Dann kannst Du nicht nur beim Preis sparen, sondern hast auch mehr Auswahl, was den Termin angeht. Meine Heizung wurde im Sommer getauscht – der perfekte Zeitpunkt, wenn man mal ein paar Tage ohne heißes Wasser auskommen muss.

Ariane Müller, Fachredakteurin für Energiethemen & Produzentin des Podcasts "Energetisch & Effizient"
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein, sehr wahrscheinlich nicht. Die 30-Jahres-Pflicht gilt nur für veraltete Konstanttemperaturkessel. Wenn Du eine Niedertemperatur- oder sogar eine Brennwertheizung hast, bist Du von dieser Regel ausgenommen und kannst sie weiter betreiben und reparieren, bis sie irreparabel defekt ist.
Konnte der Vorbesitzer noch die Ausnahme für langjährige Eigennutzer in Anspruch nehmen, erlischt diese mit der Erbschaft. Du als neuer Eigentümer hast ab dem Eigentumsübergang eine Frist von zwei Jahren, um die Heizung auszutauschen.
Nein, es gibt keine generelle Austauschpflicht für funktionierende Heizungen, solange es sich nicht um einen über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel handelt. Du darfst deine Heizung weiter betreiben und auch reparieren lassen. Der frühzeitige Austausch einer noch funktionierenden fossilen Heizung wird jedoch durch den "Klimageschwindigkeits-Bonus" von 20 % zusätzlich gefördert.
Nein, Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der 30-Jahres-Austauschpflicht explizit ausgenommen. Diese Pflicht betrifft ausschließlich die veraltete Technologie der Konstanttemperaturkessel.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der Pflichten. Bei Nichtbeachtung wird er zunächst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Werden die gesetzlichen Vorgaben dauerhaft ignoriert, können Bußgelder verhängt werden, die theoretisch bis zu 50.000 Euro betragen können.
Ja, die 30-Jahres-Regel für Konstanttemperaturkessel gilt auch für Mehrfamilienhäuser. Die Ausnahme für Eigennutzer greift jedoch in der Regel nicht. Allerdings gibt es bei Gasetagenheizungen verlängerte Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren, um der Eigentümergemeinschaft die Planung einer zentralen Heizungsanlage zu ermöglichen.
Im Fall einer Heizungshavarie hast Du fünf Jahre Zeit, um eine Heizung zu installieren, die die 65-%-Regel erfüllt. In der Zwischenzeit kannst Du eine Übergangslösung nutzen.
Nein. Als neuer Eigentümer hast Du nach dem Eigentümerwechsel eine Frist von zwei Jahren, um einen über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel auszutauschen.
Ja. Auch wenn Du unter die Austauschpflicht fällst, hast Du Anspruch auf die volle staatliche Förderung, inklusive des Klimageschwindigkeits-Bonuses für alte Öl- und Gasheizungen.
Der sicherste Weg ist ein Blick auf das Typenschild am Kessel. Oft steht dort die genaue Modellbezeichnung. Eine schnelle Suche im Internet mit dieser Bezeichnung oder eine Nachfrage bei einem Heizungsinstallateur bringt Klarheit.
Ariane Müller ist Fachredakteurin für energetisches Bauen und Sanieren. Sie informiert über die verschiedenen Heizungsarten, die Möglichkeiten der eigenen Stromgewinnung und Wege zur besseren Gebäudedämmung.