Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist eines der Gesetze, auf die Sie beim Neubau ein Auge werfen sollten. Es sieht vor, dass man bei der Beheizung seiner Immobilie zu einem bestimmten Anteil auf erneuerbare Energien zurückgreifen muss. In Baden-Württemberg ist ergänzend das EWärmeG in Kraft. Hier gilt die Nutzungspflicht teilweise für bestehende Immobilien.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.heizungsfinder.de verfasst.
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Das EEWärmeG fordert Nutzung erneuerbarer Energien für die Heizung

< Hinweis: das EEWärmeG wird durch das neue Gebäudeenergiegesetz ersetzt >

Das EEWärmeG fordert erneuerbare Wärme - zum Beispiel durch eine Kombination von Gasheizung und Solarthermie

Die Kombination von Gasbrennwertheizung und Solarkann das EEWärmeG erfüllen Abb.: Max Weishaupt GmbH

Wenn Sie ein neues Haus mit einer Wohnfläche von mehr als 50 Quadratmetern bauen, greift seit dem 01. Januar 2009 laut EEWärmeG eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien. Wie hoch der Anteil an erneuerbaren Energien ausfällt, hängt davon ab, welches Heizsystem Sie nutzen. Als erneuerbare Energien gelten im Sinne des EEWärmeG:

  • solare Strahlungswärme (Solarthermieanlagen): 15% der Energie muss solar bereitgestellt werden.

  • Biomasse: 50% bei flüssiger oder fester Biomasse (Bioöl, Holzpellets, Scheitholz), 30% falls Biogas zum Einsatz kommt.

  • Geothermie / Umweltwärme: eine Wärmepumpe stellt 50% der Energie zur Verfügung.

Welche Systeme erfüllen das EEWärmeG?

Relativ einfach erfüllt man die Anforderungen mit einer komplett regenerativen Heizung wie einer Pelletheizung oder einer Wärmepumpe, die für Heizung und Warmwasser zuständig sind. Verwendet man eine teilweise fossil befeuerte Heizung wie eine Gasheizung, sind zusätzliche Arbeiten erforderlich.

Im Hausbau hat sich die Gasheizung mit Solarthermieunterstützung als tragfähige Option erwiesen und stellt mit knapp 50% Anteil den Großteil der verbauten Heiztechnik. Die Kombination verschiedener Wärmeerzeuger bezeichnet man oft als Hybrid-Heizung. Konsultieren Sie aber unbedingt Ihren Heizungsbauer oder Energieberater im Vorfeld, denn in allen Fällen sind Berechnungen auf Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) vonnöten und es sind Nachweise zur Erfüllung des EEWärmeG zu führen.

Alternativen zur und Ausnahmen von der Nutzungspflicht:

  • Alternativen: Ist eine Nutzung erneuerbarer Energien nicht im geforderten Umfang möglich, kann dem EEWärmeG durch Ersatzmaßnahmen genüge getan werden. Dazu zählt beispielsweise die Nutzung von Abwärmeprozessen, die Verwendung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), der Anschluss an Wärmenetze oder (wahrscheinlich für den Großteil der Hausbauer am ehesten interessant) eine im Vergleich zu den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 15% verbesserte Energieeffizienz. Das ist zum Beispiel durch bessere Dämmung der Immobilie machbar.

  • Ausnahmen: Der Gesetzgeber sieht in §9 des EEWärmeG allerdings Ausnahmen vor: sollte keine dieser Maßnahmen "technisch machbar" sein, denkmalschutzrechtlich problematisch sein oder "zu unbilliger Härte" führen, kann von der Nutzungspflicht des EEWärmeG abgesehen werden. Hierzu ist ein Antrag an die zuständige untere Baubehörde zu richten (für öffentliche Gebäude oder Gemeinden gibt es zusätzliche Regelungen - hier finden Sie den Volltext des EEWärmeG zum Nachschlagen).

Das EWärmeG regelt Bestandssanierungen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg finden wir zusätzlich zum EEWärmeG das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) vor. Dieses greift, wenn Sie im Bestandsbau eine neue Heizung einbauen wollen. Sei es, weil die Heizung den Betrieb eingestellt, weil Sie zu ineffizient und teuer geworden ist oder ob Sie der Austauschpflicht für Kessel älter als 1985 nach EnEV 2014 unterliegen. Wie in obigen Neubauten ist ein Zehntel der Energie erneuerbar zu gewinnen.

Ist bereits vor dem 1. Januar 2008 eine Heizung in Betrieb gewesen, die erneuerbare Energien nutzt, ist diese Nutzungspflicht gegenstandslos. Auch der Anteil der erneuerbaren Energie ist dann nicht relevant.

Gibt es Förderungen für Maßnahmen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz?

Nicht direkt mit Bezug auf das EEWärmeG, aber es gibt verschiedene Fördertöpfe. Im Neubau vergibt die KfW-Bankengruppe Darlehen mit niedrigen Zinsen inklusive Tilgungszuschüssen bei Erfüllung bestimmter Konditionen. Die KfW ist auch bei der Bestandssanierung aktiv.

Im Bestand können Sie auf Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugreifen. Dort gibt es bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise Zuschüsse im vierstelligen Bereich für die:

  • Installation einer Pelletheizung oder anderen Holzheizungen
  • Installation einer Wärmepumpe
  • Aufrüstung einer alten Gasheizung zum Brennwertkessel mit Solarthermieunterstützung (der Kesseltauschbonus)
  • Installation von wasserführenden Kaminöfen mit Scheitholz oder Pellets.

Fachbetriebe für Heizungen beraten Sie zum passenden Heizsystem und erstellen Ihnen gerne Angebote für den Heizungstausch.

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