Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Das Nachtspeicheröfen Verbot ist aufgehoben

Der Bundestag hat am 17. Mai 2013 mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP das Verbot für Nachtspeicher aufgehoben. Die entsprechenden Paragraphen im EnEG und der EnEV wurden durch einen neuen Gesetzesentwurf geändert bzw. gestrichen. Damit können sämtliche Altgeräte von Gesetztes wegen her in deutschen Haushalten verbleiben.
Christian Märtel
Dieser Artikel wurde von
Christian Märtel für www.heizungsfinder.de verfasst.
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Nachtspeicherheizung Verbot dauerhaft aufgehoben: Rückblick & Bedeutung

Nachtspeicher im Schlafzimmer

Kann bleiben, wo er ist: elektrischer Nachtspeicherofen in einem Mehrfamilienhaus | Bildquelle: RENEWA

Nachtspeicher bleiben nach der jüngsten Entscheidung der Bundesregierung uneingeschränkt erlaubt. Die entsprechende Ordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme im §4 (3) EnEG (Gesetz zur Einspa­rung von Energie in Gebäuden) wurde gestrichen und der darauf aufbauende §10a der EnEV (Energieeinsparverordnung), der die schrittweise Außerbetrieb­nahme ab 2020 regelte, komplett aufgehoben.

Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde am 17. Mai 2013 im Bundestag beschlossen. Sieben Wochen später, am 04. Juli 2013, wurde §10a aus der EnEV gestrichen, durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, Artikel 1a. Diese Regelung gilt seit dem 13. Juli 2013, fortan bis heute!

Wer profitiert von der Aufhebung des Nachtspeicherheizung Verbot?

Das Nachtspeicherheizung Verbot betraf ursprünglich sämtliche Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten, in denen ausschließlich mit Nachtspeicheröfen geheizt wurde. Sowie Nichtwohngebäude, wenn diese für mindestens vier Monate im Jahr auf 19°C geheizt werden (und dabei mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche ausschließlich über elektrische Speicherheizungen beheizt werden).

Nachtspeicheröfen in all diesen Häusern können nun uneingeschränkt weiter betrieben werden, auch über das Jahr 2020 hinaus. Von der Aufhebung des Nachtspeicheröfen Verbot profitieren vor allem die Wohnungswirtschaft, Gebäudeeigentümer und Energieversorger. Nachtspeicheröfen in Ein- und Zweifamilienhäusern waren vom Nachtspeicherheizung Verbot von Anfang an nicht betroffen.

Wie kam es zur Aufhebung des Nachtspeicheröfen Verbot?

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Nachtspeicherheizung Verbot fiel immer wieder ein Name: RWE. Der Energiekonzern erprobte seit 2010 ein Konzept, um überschüssigen Ökostrom aus Windkraft- und Solaranlagen nutzbar zu machen. Das Argument: Nachtspeicheröfen könnten als volkswirtschaftlicher Stromspeicher dienen, welcher Stromschwankungen und Erzeugungsspitzen der erneuerbaren Energien ausgleicht. RWE bekräftigte im Rahmen dieses Vorhabens immer wieder, dass das entsprechende Nachtspeicheröfen Verbot ab 2020 fallen müsse.

Wie ist die Aufhebung des Nachtspeicheröfen Verbot zu bewerten?

Die Aufhebung des Nachtspeicherheizung Verbot rief zunächst heftige Kritik in Deutschland hervor. Bezweifelt wurde vor allem die Sinnhaftigkeit, überschüssigen Strom in Wärme umzuwandeln der anschließend nicht mehr genutzt werden kann. Ebenso wurde die Renaissance der Nachtspeicheröfen kritisch gesehen: eine veraltete Heiztechnik, die der Energiewende mehr schade als nütze. Klientelpolitik war deshalb in vielen Lagern der Vorwurf an die Bundesregierung. Seither ist es ruhig geworden um das gekippte Nachtspeicherheizung Verbot. Die Sinnhaftigkeit, die verbliebenen Altgeräte in Deutschland auszutauschen, bleibt von dem politischen Schlingerkurs jedoch unberührt.

Der gestrichene Paragraph 10a zur "Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" im Wortlaut

(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen,

2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder

3. wenn

a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist,

b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder

c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

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